§ 12
Wiederholungs- und Nachprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Wiederholung hat ein weiteres Schulbesuchsjahr vorauszugehen, soweit nicht die Dauer des Bildungsganges kürzer bemessen ist.
(2) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses in der Dritten Prüfungskonferenz können Prüflinge bei nicht mehr als zwei „mangelhaft“ lautenden End- oder Prüfungsnoten oder bei einer „mangelhaft“ lautenden End- oder Prüfungsnote nach
§ 22
Absatz 4 Nummer 2 oder
§ 34
Absatz 4 Nummer 3 in einer nicht bestandenen Abschlussprüfung frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung zu einer Nachprüfung in den Fächern, Lernfeldern oder Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ lautenden End- oder Prüfungsnoten für das nachträgliche Bestehen der Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Die Nachprüfung ist in dem auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Schulhalbjahr abzulegen. Eine Nachprüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.
(3) Sind Praxiszeiten als Sperrfach ausgewiesen und Bestandteil des letzten Schulleistungsjahres des besuchten Bildungsganges und sind diese nicht mindestens mit „ausreichend“ benotet worden, sind sie innerhalb des der Prüfung folgenden Schulhalbjahres erfolgreich nachzuholen.
§ 17
Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BBiSchPrV+SH+%C2%A7+12&psml=bsshoprod.psml&max=true