§ 24
Grundsatz
Für das Bestehen sind die Noten der Lernfelder und Fächer des jeweiligen Bildungsganges (Block Ausbildungsleistung) und die Noten der schriftlichen, mündlichen sowie praktischen Prüfungen (Block Prüfungsleistung) zu berücksichtigen. Maßgeblich sind für den Block Ausbildungsleistung die die Lernfelder abschließenden Noten, bei Fächern die letzte Ganzjahresnote. Wurde ein Fach nur ein Schulhalbjahr unterrichtet, ist diese Note maßgeblich.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BBiSchPrV+SH+%C2%A7+24&psml=bsshoprod.psml&max=true