§ 60
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Für die Externenprüfung in einem Bildungsgang an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen oder Fachschulen kann eine Person als Teilnehmerin oder Teilnehmer zugelassen werden, wenn sie
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die Voraussetzungen des
§ 140 Absatz 1 SchulG
erfüllt,
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nachweisen kann, dass sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, und
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die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die Erfüllung der für die Schulart und den Bildungsgang der berufsbildenden Schule, an der die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, vorgeschriebenen schulischen, beruflichen und persönlichen Aufnahmevoraussetzungen. Findet in dem Jahr der abzulegenden Prüfung an einer öffentlichen Schule keine Abschlussprüfung in dem angestrebten Bildungsgang statt, wird ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Externenprüfung nur dann eingerichtet, wenn mindestens sechs Prüflinge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, verschiebt sich der Prüfungstermin einmal um ein Jahr.
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