§ 12b
Anforderungen an die Barrierefreiheit, Begriffsbestimmungen
(1) Websites und mobile Anwendungen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
(2) Der Begriff
- 1.
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„Websites“ umfasst die Internet- sowie Intranetauftritte und -angebote;
- 2.
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„Mobile Anwendungen“ bezeichnet Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen im Land oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zu Steuerung dieser Geräte oder die Hardware selbst;
- 3.
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„wahrnehmbar“ bedeutet, dass dem Nutzer Informationen in einer Weise dargestellt werden, dass er sie wahrnehmen kann;
- 4.
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„bedienbar“ bedeutet, dass die Nutzer die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können;
- 5.
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„verständlich“ bedeutet, dass die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle verständlich sind;
- 6.
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„robust“ bedeutet, dass die Inhalte zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können.
(3) Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung ergeben sich aus den Standards gemäß
§ 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659).
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