§ 12d
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der
Richtlinie (EU) 2016/2102
wird periodisch unter Anwendung der in Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2016/2102
vorgesehenen Methode überwacht. Der notwendige Inhalt der Überwachung ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2016/2102
.
(2) Über die Ergebnisse der Überwachung, einschließlich der Messdaten im Sinne des Artikel 3 Nummer 8 der
Richtlinie (EU) 2016/2102
sowie über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach
§ 12e
wird der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit spätestens ab 30. Juni 2021 und danach alle drei Jahre berichtet. Der Bericht wird auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 6 Satz 2 der
Richtlinie (EU) 2016/2102
genannten Modalitäten für die Berichterstattung erstellt.
(3) Die Überwachung nach Absatz 1 wird von einer durch Rechtsverordnung nach
§ 12f
zu benennenden zentralen Stelle durchgeführt. Diese Stelle erstellt auch die Berichte nach Absatz 2.
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