§ 12e
Beschwerdestelle für barrierefreie Informationstechnik
Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung wird eine zentrale Beschwerdestelle errichtet, an die sich die Menschen mit Behinderungen wenden können, wenn die Einhaltung der Anforderungen aus Artikel 4 (
§ 12b
dieses Gesetzes), Artikel 5 (
§ 12
Absatz 3 dieses Gesetzes) und Artikel 7 Absatz 1 (
§ 12c
dieses Gesetzes) der
Richtlinie (EU) 2016/2102
in Frage steht.
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