Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG)
in der Fassung vom 18. November 2008
§ 12f
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/2102
Regelungen zu treffen über:
1.
die spezifizierten technischen Standards, die die öffentlichen Stellen im Land bei der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen anzuwenden haben,
2.
das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Standards der Informationstechnik,
3.
die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit nach
§ 12c
und das Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung,
4.
die Anforderungen und das Verfahren zum Feedbackmechanismus nach
§ 12c
Absatz 2 und 3,
5.
das Verfahren vor der zentralen Beschwerdestelle nach
§ 12e
,
6.
das Abwägungsverfahren nach
§ 12
Absatz 1 Satz 2,
7.
das Verfahren der Überwachung und zur Berichterstattung nach
§ 12d
,
8.
die Durchführung von Schulungsprogrammen für öffentliche Stellen im Land.
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