§ 4
Einrichtung von Dienststellen und regionalen Zweigstellen
(1) Bei den Landgerichten sind die Dienststellen der Bewährungshilfe eingerichtet. Bei den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten sind die Dienststellen der Gerichtshilfe eingerichtet.
(2) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung kann zur Förderung der Kooperation zwischen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern und Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern gemeinsame Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe einrichten.
(3) Regionale Zweigstellen der Dienststellen können durch das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung eingerichtet werden.
(4) Zur Erprobung der Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3 Abs. 3 und 4
in einer Dienststelle, die der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zugeordnet ist, errichtet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung diese in einem Landgerichtsbezirk.
(5) Zur Erprobung der Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3 Abs. 3 und 4
in dem Modellprojekt "Ambulante Beratungsstelle für straffällige Frauen in Lübeck" errichtet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung eine der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zugeordnete regionale Zweigstelle in Lübeck.
(6) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung berichtet dem Landtag nach Ablauf von zwei Jahren über die Ergebnisse der Erprobung nach den Absätzen 4 und 5.
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