§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 12,7 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Alt-Mölln, Flur 1, die Flurstücke 100/2, 106, 107/1, 107/2, 107/4, 108, 110/1 tlw., 102/1, 117/1, 118,5 und 142/1 tlw.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
- 1.
-
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - untere Landschaftspflegebehörde - 2418 Ratzeburg,
- 2.
-
Amtsvorsteher des Amtes Breitenfelde, 2413 Breitenfelde,
- 3.
-
Bürgermeister der Gemeinde Alt-Mölln, 2411 Alt-Mölln,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BorstNatSchGV+SH+%C2%A7+2&psml=bsshoprod.psml&max=true