§ 32
[Vollziehung der Enteignung]
(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ausgesprochen, wenn der nach
§ 30
vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (
§§ 16
,
26
) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
(2) Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.
Fußnoten
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