§ 34
[Dringlichkeitsantrag]
(1) In dringlichen Fällen kann das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration auf Antrag des Unternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Beschluß (
§ 29
) festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden ist.
(2) Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.
Fußnoten
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