§ 6
(1) Die Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (
§ 9 a
). Sie werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.
(2) Die Amtsdauer der Beisitzer betragt fünf Jahre. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann einen Beisitzer oder einen stellvertretenden Beisitzer seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FlurbGAG+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true