§ 4
Die Landesregierung überträgt die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Ausführung von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus. Soweit die Ausführung dieser Vorschriften den Zuständigkeitsbereich anderer Landesministerien berührt, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem oder den betroffenen Ministerien.
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