§ 7
Verordnungen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten in den Weiterbildungsbereichen zu regeln, insbesondere
- 1.
-
die Inhalte des Lehrganges einschließlich der Lehrfächer und Gegenstände der praktischen Unterweisung, soweit sie Bestandteil der Weiterbildung ist (
§ 2 Abs. 1
),
- 2.
-
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung (
§ 3 Abs. 1
),
- 3.
-
die Dauer des Lehrganges und der praktischen Unterweisung, soweit sie Bestandteil der Weiterbildung ist und die Voraussetzungen für die Anrechnung von Fehlzeiten (
§ 3 Abs. 2
),
- 4.
-
die Prüfung (
§ 4 Abs. 1
),
- 5.
-
die Weiterbildungsbezeichnung einschließlich des Inhaltes der Anerkennungsurkunde (
§ 2 Abs. 2
),
- 6.
-
Bestimmungen über Einrichtungen, an denen praktische Unterweisung erteilt wird (
§ 3 Abs. 2
),
- 7.
-
Übergangsfristen für die Anforderungen an Weiterbildungsstätten (
§ 5
),
- 8.
-
unbeschadet des
§ 8
die unter Berücksichtigung der
Richtlinie 2005/36/EG
gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und Anerkennungsverfahren.
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