Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten
des Justizwachtmeisterdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz
(Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung - JWLAVO)
Vom 29. März 2012
§ 10
Praktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters richtet sich nach dem Ausbildungsplan (
§ 9 Abs. 2
) und erfolgt unter Anleitung einer oder eines von der Ausbildungsbehörde bestimmten Beamtin oder Beamten; diese oder dieser soll nach Möglichkeit der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes angehören.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter wird in allen Dienstgeschäften nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst unterwiesen und so weit wie möglich an den laufenden Arbeiten beteiligt. Dabei ist sie oder er auch in die Bedienung der am Arbeitsplatz in der Wachtmeisterei eingesetzten Geräte und Programme der Informationstechnik einzuweisen. Sie oder er ist möglichst zwei Wochen im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen; ferner soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei mindestens einer anderen Justizbehörde kennen zu lernen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann, soweit es ihr oder sein Ausbildungsstand zulässt, auch als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung im Justizwachtmeisterdienst eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete im Innendienst, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, beschränken.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herangezogen werden. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten sind, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
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