Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für das Landeslabor Schleswig-Holstein
(Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)
Vom 28. November 2018
§ 4
Gebühren werden aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht erhoben:
1.
für Untersuchungen, die ein Tätigwerden des Amtstierarztes nach
§ 5 des Tiergesundheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) notwendig machen und
2.
für Untersuchungen von Wild aus freier Wildbahn zur Klärung der Todesursache.
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