§ 13
Ausbildungsgang
(1) Die Grund-, Fach- und Abschlussausbildung erfolgt bei der PD AFB. Das Berufspraktikum findet bei den Ausbildungsstellen und Ausbildungsdienststellen (
§ 7 Abs. 2 und 3
) der verschiedenen Laufbahnzweige der Landespolizei statt.
(2) In der Grundausbildung werden den Anwärterinnen und Anwärtern theoretische und praktische Grundkenntnisse vermittelt.
(3) In der Fachausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter durch weitere theoretische und praxisnahe Schulung befähigt werden, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu handeln.
(4) Während des Berufspraktikums werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes bei Ausbildungsdienststellen der Landespolizei eingewiesen.
(5) In der Abschlussausbildung wird unter Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur rechtmäßigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei erforderlich ist.
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