§ 44
Inhalt und Schwerpunkte des Studiums
(1) Der Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei legt Inhalte und Schwerpunkte der fachtheoretischen und fachpraktischen Semester fest und bestimmt die Inhalte der Module und Trainings. Die Studienpläne bedürfen der Genehmigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Sie sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(2) Das Studium soll durch Trainings, Seminare, Projekte, Sonderlehrveranstaltungen, Hospitationen und Studienfahrten ergänzt werden. Bei Hospitationen und Studienfahrten ist insbesondere der benachbarte nord- und osteuropäische Raum zu berücksichtigen.
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