§ 8
Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,
Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder, Ausbildungs- und Studienakte
(1) Die Ausbildungsleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der PD AFB. Während der fachpraktischen Ausbildungs- oder Studienzeiten übernehmen diese Funktion die Leiterinnen und Leiter der in
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4
bezeichneten Ausbildungsstellen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt für die fachpraktischen Ausbildungszeiten bei den jeweiligen Ausbildungsdienststellen eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen bestellen geeignete Beamtinnen oder Beamte zu Praxisausbilderinnen oder Praxisausbildern. Diese betreuen die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Die PD AFB hat insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der fachpraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten zu überwachen und die Zuweisung zu den Ausbildungsdienststellen zu koordinieren. Für Beamtinnen und Beamte für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt dies in Absprache mit dem Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.
(4) Die PD AFB und der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung führen die Ausbildungs- oder Studienakte. Sie ist gleichzeitig Prüfungsakte.
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