§ 49
Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden
(1) Sind Kreise, Zweckverbände oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das Innenministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht vom Innenministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus gemeinsam geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den
§§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung
und den
§§ 64 bis 66 der Kreisordnung
ist jedoch das Innenministerium allein zuständig.
(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.
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