Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste
- Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -
(LAPO Verwaltungswirt/in)
Vom 16. Juli 2010
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§ 10
Ausbildungsausschuss
(1) Der Ausbildungsausschuss beim Ausbildungszentrum für die Verwaltungsakademie (Ausbildungsausschuss) nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr und entscheidet in Angelegenheiten der Lehre. Er erlässt die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung.
(2) Der Ausbildungsausschuss trifft die im Rahmen dieser Verordnung zulässigen näheren Bestimmungen über die berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Er regelt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele und der Anforderungen der Abschlussprüfung insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Aufteilung und Gewichtung der einzelnen Fachgebiete und Fächer, die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Gestaltung der Praktika.
(3) Es sind mindestens vorzusehen
- 1.
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ein Plan für die Ableistung der berufspraktischen Ausbildungszeiten und
- 2.
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ein Plan für die Ableistung der fachtheoretischen Ausbildungszeiten.
Die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie sind nach der Genehmigung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
Fußnoten
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