Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste
- Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -
(LAPO Verwaltungswirt/in)
Vom 16. Juli 2010
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§ 16
Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes haben die für die Ausbildung Verantwortlichen einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter nach dem Muster der
Anlage 1
zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in der Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage betragen hat; das Prüfungsamt ist zu unterrichten. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Abschlusslehrganges und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen.
(2) Der Befähigungsbericht ist von den für die Ausbildung Verantwortlichen mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sollen hinzugezogen werden. Der Befähigungsbericht wird den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern über die Ausbilderinnen und Ausbilder vorgelegt. Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Durchschrift.
Fußnoten
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