§ 1
(1) Im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres wird der nachstehende Bezirk, abgegrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten gegen das Festland durch die Linie des mittleren Tidehochwassers, im Süden durch die Nordküste von Eiderstedt verlängert nach Westen durch die geographische Breite 54
o
22 Min. 23 Sek. nördlich des Leuchtturms "Westerheversand", im Westen gegen die offene See durch die jeweilige Linie des mittleren Springtidenniedrigwassers
auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Die Inseln und Halligen des Gebietes bleiben ausgeschlossen.
(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind aus einer Karte 1 : 100.000 ersichtlich, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde in Husum.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WattenGrabSchGV+SH+%C2%A7+1&psml=bsshoprod.psml&max=true