1. Enthält ein Endurteil neben der Entscheidung in der Hauptsache eine gemischte Kostenentscheidung über einen streitig entschiedenen Teil und einen teilweise für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, sind zwei Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen: über die Berufung gegen den streitig entschiedenen Teil und über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, soweit es um die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigten Teil geht. 2. Eine Berufung, die sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist unzulässig, § 99 ZPO. 3. Eine solche Berufung kann aber in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil umgedeutet werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen Beschwerde vorliegen und dies dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. 4. Bei unterbliebener Belehrung über die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde läuft nicht die 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG. 5. § 814 BGB schützt den Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung nur, wenn er selbst schutzbedürftig ist (hier: aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Schutzbedürftigkeit).
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