Schleswig-Holstein; Anspruch des Schulträgers eines Abendgymnasiums auf Erstattung des Schulkostenbeitrages gegen Wohnortgemeinde eines Schülers
Leitsatz
Der Schulträger eines Abendgymnasiums hat keinen Anspruch auf einen Schulkostenbeitrag gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SchlG SH gegenüber einer nicht an dessen Trägerschaft beteiligten Gemeinde, in der eine Schülerin oder ein Schüler des Abendgymnasiums wohnt.
Denn ein Abendgymnasium ist keine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.
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