Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrages bei offenem Dissens – Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung – Sicherheitszuschlag bei Vertragserfüllungsbürgschaft
Leitsatz
Ein Erschließungsvertrag, in dem sich die Beteiligten über wesentliche Punkte tatsächlich nicht geeinigt haben, ist aufgrund eines offenen Dissenses nach § 11 BauGB i.V.m. §§ 126, 129 LVwG und § 155 BGB schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies ist der Fall, wenn dem Erschließungsunternehmer auch die Herstellung des Schmutzwasserkanals obliegt, der dafür zuständige Zweckverband jedoch nicht beteiligt wird und der eigentlich vorgesehene gesonderte Vertrag nicht abgeschlossen wird. Im Übrigen wäre der Erschließungsvertrag auch nichtig, weil die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht festgestellt werden kann, wenn nicht geregelt ist, zu welchen Bedingungen die Herstellung der Schmutzwasserkanäle erfolgt. Ein offener Dissens besteht auch dann, wenn eine Vertragserfüllungsbürgschaft mit einer Gesamtsumme vereinbart wird, aber beide Beteiligte grundsätzlich unterschiedliche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Betrages und die Höhe vereinbarter Sicherheitszuschläge haben.
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