Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat
Entscheidungsdatum:
22.08.2019
Aktenzeichen:
3 MB 24/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGSH:2019:0822.3MB24.19.00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 25 Abs 1 S 1 SbStG SH
Untersagung des Betriebs einer stationären Pflegeeinrichtung
Leitsatz
1. Die Untersagung des Betriebs einer stationären Pflegeeinrichtung stellt das letzte Mittel ("ultima ratio") ordnungsrechtlichen Vorgehens dar und der Ersatz dieses Instruments ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. 2. Angesichts des Umstandes, dass die Betriebsuntersagung präventiven Charakter hat, müssen im Rahmen der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SbStG gebotenen tatsachengestützten Prognose, ob die Qualitätsforderungen des SbStG künftig eingehalten werden, die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel die Annahme rechtfertigen, dass dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft nicht der Fall sein wird und deshalb die Schließung der Einrichtung unabweisbar geboten ist.
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