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Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz
- LVwG
-)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 Zum 18.05.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Gültig ab | | Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 | 01.01.2003 | | Inhaltsverzeichnis | 01.01.2013 | | Einleitende Vorschrift | 01.01.2003 | | § 1 - Geltungsbereich des Gesetzes | 01.01.2003 | | Erster Teil - Verwaltungsorganisation | 01.01.2003 | | Abschnitt I - Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2003 | | § 2 - Träger der öffentlichen Verwaltung | 01.01.2003 | | § 3 - Behörden | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter | 01.01.2003 | | § 4 - Landesbehörden | 01.01.2003 | | § 5 - Oberste Landesbehörden | 25.09.2009 | | § 6 - Landesoberbehörden | 01.01.2003 | | § 7 - Untere Landesbehörden | 01.01.2003 | | § 8 - Errichtung und Auflösung von Landesbehörden | 01.01.2003 | | § 9 - Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund | 01.01.2003 | | § 10 - Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden | 25.06.2004 | | § 11 - Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - Sonstige Behörden | 01.01.2003 | | § 12 - Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 13 - Natürliche und juristische Personen des Privatrechts | 01.01.2003 | | Abschnitt II - Aufsicht | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes | 01.01.2003 | | § 14 - Dienstaufsicht und Fachaufsicht | 01.01.2003 | | § 15 - Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht | 01.01.2003 | | § 16 - Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Fachaufsicht über sonstige Behörden | 01.01.2003 | | § 17 - Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter | 01.01.2003 | | § 18 - Umfang und Mittel der Fachaufsicht | 01.01.2003 | | § 19 - Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen | 01.01.2003 | | § 20 - Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts | 01.01.2003 | | § 21 - Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht | 01.01.2003 | | Abschnitt III - Aufgabenübertragung und Zuständigkeit | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Aufgabenübertragung | 01.01.2003 | | § 22 - Bestimmung des Verwaltungsträgers | 01.01.2003 | | § 23 - Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 24 - Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit | 01.01.2003 | | § 25 - Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit | 01.01.2003 | | § 25 a - Experimentierklausel | 28.01.2005 | | § 26 - Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden | 01.01.2003 | | § 27 - Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht | 01.01.2003 | | § 28 - Bestimmung der Zuständigkeit | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 4 - Örtliche Zuständigkeit | 01.01.2003 | | § 29 - Grundsatz | 01.01.2003 | | § 30 - Bestimmung der Bezirke | 01.01.2003 | | § 31 - Örtliche Zuständigkeit | 01.01.2003 | | Abschnitt IV | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Amtshilfe | 01.01.2003 | | § 32 - Amtshilfepflicht | 01.01.2003 | | § 33 - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe | 01.01.2003 | | § 33 a - Auswahl der Behörde | 01.01.2003 | | § 34 - Durchführung der Amtshilfe | 01.01.2003 | | § 35 - Kosten der Amtshilfe | 25.06.2004 | | § 36 - Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder | 25.06.2004 | | Unterabschnitt 2 - Europäische Verwaltungszusammenarbeit | 26.03.2010 | | § 36 a - Grundsätze der Hilfeleistung | 26.03.2010 | | § 36 b - Form und Behandlung der Ersuchen | 26.03.2010 | | § 36 c - Kosten der Hilfeleistung | 26.03.2010 | | § 36 d - Mitteilungen von Amts wegen | 26.03.2010 | | § 36 e - Anwendbarkeit | 26.03.2010 | | Abschnitt V - Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit | 01.01.2003 | | § 37 - Begriff | 01.01.2003 | | § 38 - Errichtung | 01.01.2003 | | § 39 - Aufhebung | 01.01.2003 | | § 40 - Satzung | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 41 - Begriff | 01.01.2003 | | § 42 - Errichtung | 01.01.2003 | | § 43 - Aufhebung | 01.01.2003 | | § 44 - Satzungen | 01.01.2003 | | § 45 - Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 46 - Begriff | 01.01.2003 | | § 47 - Errichtung | 01.01.2003 | | § 48 - Aufhebung | 01.01.2003 | | § 49 - Satzungen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 4 - Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 50 - Aufsicht | 01.01.2003 | | § 51 - Zuständigkeit | 01.01.2003 | | § 52 - Umfang der Aufsicht | 01.01.2003 | | Zweiter Teil - Verwaltungshandeln | 01.01.2003 | | Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Elektronische Kommunikation | 25.06.2004 | | § 52 a - Elektronische Kommunikation | 25.06.2004 | | Unterabschnitt 1a - Verwaltungshandeln durch Verordnung | 25.06.2004 | | § 53 - Begriff der Verordnung | 01.01.2003 | | § 54 - Landesverordnungen | 01.01.2003 | | § 55 - Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen | 25.06.2004 | | § 56 - Form der Verordnungen | 01.01.2003 | | § 57 - Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften | 01.01.2003 | | § 58 - Inhalt der Verordnungen | 01.01.2003 | | § 59 | 01.01.2003 | | § 60 - Amtliche Bekanntmachung | 01.01.2003 | | § 61 - Inkrafttreten | 01.01.2003 | | § 62 - Geltungsdauer | 31.12.2010 | | § 63 - Wirkung bei Gebietsänderungen | 01.01.2003 | | § 64 - Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Verwaltungshandeln durch Satzung | 01.01.2003 | | § 65 - Begriff der Satzung | 01.01.2003 | | § 66 - Form der Satzungen | 01.01.2003 | | § 67 - Inhalt der Satzungen | 01.01.2003 | | § 68 - Amtliche Bekanntmachung | 27.04.2007 | | § 69 - Inkrafttreten | 01.01.2003 | | § 70 - Wirkung bei Gebietsänderungen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - Bewilligungsrichtlinien | 01.01.2003 | | § 71 - Bewilligungsrichtlinien | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 4 - Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag | 01.01.2003 | | I. Allgemeine Grundsätze | 01.01.2003 | | § 72 - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit | 01.01.2003 | | § 73 - Ermessen | 01.01.2003 | | II. Das Verwaltungsverfahren | 01.01.2003 | | 1. Verfahrensgrundsätze | 01.01.2003 | | § 74 - Begriff des Verwaltungsverfahrens | 01.01.2003 | | § 75 - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens | 01.01.2003 | | § 76 - Beteiligungsfähigkeit | 01.01.2003 | | § 77 - Handlungsfähigkeit | 01.01.2003 | | § 78 - Beteiligte | 01.01.2003 | | § 79 - Bevollmächtigte und Beistände | 25.09.2009 | | § 79 a - Bestellung von Empfangsbevollmächtigten | 25.06.2004 | | § 80 - Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen | 01.09.2009 | | § 80 a - Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben | 01.01.2003 | | § 80 b - Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse | 01.01.2003 | | § 80 c - Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse | 01.01.2003 | | § 81 - Ausgeschlossene Personen | 28.01.2005 | | § 81 a - Besorgnis der Befangenheit | 01.01.2003 | | § 82 - Beginn des Verfahrens | 01.01.2003 | | § 82 a - Amtssprache | 28.04.2006 | | § 83 - Untersuchungsgrundsatz | 01.01.2003 | | § 83 a - Beratung, Auskunft | 25.09.2009 | | § 84 - Beweismittel | 28.04.2006 | | § 85 | 01.01.2003 | | § 86 - Versicherung an Eides Statt | 01.01.2003 | | § 87 - Anhörung Beteiligter | 01.01.2003 | | § 88 - Akteneinsicht durch Beteiligte | 01.01.2003 | | § 88 a - Geheimhaltung | 01.01.2003 | | 2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung | 01.01.2003 | | § 89 - Fristen, Termine | 27.04.2007 | | § 90 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 01.01.2003 | | 3. Amtliche Beglaubigung | 01.01.2003 | | § 91 - Beglaubigung von Dokumenten | 25.06.2004 | | § 92 - Beglaubigung von Unterschriften | 01.01.2003 | | 4. Ehrenamtliche Tätigkeit | 01.01.2003 | | § 93 - Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit | 01.01.2003 | | § 94 - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit | 01.01.2003 | | § 95 - Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit | 01.01.2003 | | § 96 - Verschwiegenheitspflicht | 01.01.2003 | | § 97 - Entschädigung | 01.01.2003 | | § 98 - Abberufung | 01.01.2003 | | § 99 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 | | 5. Ausschüsse | 01.01.2003 | | § 100 - Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse | 01.01.2003 | | § 101 - Ordnung in den Sitzungen | 01.01.2003 | | § 102 - Beschlußfähigkeit | 01.01.2003 | | § 103 - Beschlußfassung | 01.01.2003 | | § 104 - Wahlen durch Ausschüsse | 01.01.2003 | | § 105 - Niederschrift | 01.01.2003 | | III. Der Verwaltungsakt | 01.01.2003 | | 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 106 - Begriff des Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 107 - Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt | 01.01.2003 | | § 108 - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes | 25.06.2004 | | § 108 a - Zusicherung | 01.01.2003 | | § 109 - Begründung des Verwaltungsaktes | 25.06.2004 | | § 110 - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | 25.09.2009 | | § 111 - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt | 25.06.2004 | | § 111 a - Genehmigungsfiktion | 25.09.2009 | | 2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 112 - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 113 - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes | 25.06.2004 | | § 114 - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern | 25.06.2004 | | § 115 - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern | 01.01.2003 | | § 115 a - Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 116 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 117 - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 117 a - Erstattung, Verzinsung | 25.06.2004 | | § 118 - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren | 01.01.2003 | | § 118 a - Wiederaufgreifen des Verfahrens | 01.01.2003 | | § 118 b - Rückgabe von Urkunden und Sachen | 01.01.2003 | | 3. Rechtsbehelfsverfahren | 01.01.2003 | | § 119 - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte | 25.06.2004 | | § 120 - Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren | 01.01.2003 | | 4. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes | 01.01.2003 | | § 120 a - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt | 01.04.2005 | | IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag | 01.01.2003 | | § 121 - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages | 01.01.2003 | | § 122 - Vergleichsvertrag | 01.01.2003 | | § 123 - Austauschvertrag | 01.01.2003 | | § 124 - Schriftform | 01.01.2003 | | § 125 - Zustimmung von Dritten und Behörden | 01.01.2003 | | § 126 - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages | 01.01.2003 | | § 127 - Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen | 01.01.2003 | | § 128 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | 25.06.2004 | | § 129 - Ergänzende Anwendung von Vorschriften | 01.01.2003 | | Abschnitt II - Besondere Verfahrensarten | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren | 01.01.2003 | | § 130 - Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren | 01.01.2003 | | § 131 - Form des Antrags | 01.01.2003 | | § 132 - Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen | 01.01.2003 | | § 133 - Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten | 25.06.2004 | | § 134 - Erfordernis der mündlichen Verhandlung | 01.01.2003 | | § 135 - Verlauf der mündlichen Verhandlung | 01.01.2003 | | § 136 - Entscheidung | 25.09.2009 | | § 137 - Anfechtung der Entscheidung | 01.01.2003 | | § 138 - Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 a - Verfahren über eine einheitliche Stelle | 25.09.2009 | | § 138 a - Anwendbarkeit | 25.09.2009 | | § 138 b - Verfahren | 25.09.2009 | | § 138 c - Informationspflichten | 25.09.2009 | | § 138 d - Gegenseitige Unterstützung | 25.09.2009 | | § 138 e - Elektronisches Verfahren | 25.09.2009 | | Unterabschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren | 01.01.2003 | | § 139 - Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren | 01.01.2003 | | § 140 - Anhörungsverfahren | 01.01.2003 | | § 141 - Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung | 01.01.2003 | | § 142 - Rechtswirkungen der Planfeststellung | 01.01.2003 | | § 143 - Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens | 01.01.2003 | | § 144 - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 01.01.2003 | | § 145 - Zusammentreffen mehrerer Vorhaben | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - Zustellungsverfahren | 01.01.2003 | | § 146 - Ausdrückliche Anordnung der Zustellung | 01.02.2006 | | § 147 - Allgemeines | 25.09.2009 | | § 148 - Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde | 01.02.2006 | | § 149 - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben | 01.02.2006 | | § 150 - Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis | 25.09.2009 | | § 151 - Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter | 01.02.2006 | | § 152 - Zustellung an Bevollmächtigte | 01.02.2006 | | § 153 - Heilung von Zustellungsmängeln | 01.02.2006 | | § 154 - Zustellung im Ausland | 25.09.2009 | | § 155 - Öffentliche Zustellung | 19.12.2008 | | Abschnitt III - Öffentliche Sicherheit | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Aufgaben und Zuständigkeit | 01.01.2003 | | § 162 - Aufgaben | 01.01.2003 | | § 163 - Ordnungsbehörden und Polizei | 01.01.2003 | | § 164 - Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei | 28.01.2005 | | § 165 - Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden | 01.01.2003 | | § 166 - Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden | 01.01.2003 | | § 167 - Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden | 01.01.2003 | | § 168 - Sachliche Zuständigkeit der Polizei | 01.01.2003 | | § 169 - Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten | 01.01.2003 | | § 170 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen | 01.01.2003 | | § 171 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins | 01.01.2003 | | § 172 - Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit | 01.01.2003 | | I. Allgemeine Vorschriften | 01.01.2003 | | § 173 - Rechtsgrundlage | 01.01.2003 | | § 174 - Allgemeiner Grundsatz | 01.01.2003 | | § 175 - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit | 01.01.2003 | | § 176 - Verwaltungsakte (Verfügungen) | 01.01.2003 | | II. Personenbezogene Daten | 01.01.2003 | | 1. Allgemeiner Grundsatz | 01.01.2003 | | § 177 - Allgemeine Verfahrensvorschrift | 01.01.2003 | | 2. Datenerhebung | 01.01.2003 | | § 178 - Grundsätze der Datenerhebung | 01.01.2003 | | § 179 - Voraussetzungen der Datenerhebung | 27.04.2007 | | § 180 - Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen | 27.04.2007 | | § 181 - Identitätsfeststellung | 01.09.2009 | | § 182 - Prüfung von Berechtigungsscheinen | 01.01.2003 | | § 183 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen | 01.01.2003 | | § 183 a - Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen | 27.04.2007 | | § 184 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen | 27.04.2007 | | § 185 - Besondere Mittel der Datenerhebung | 27.04.2007 | | § 185 a - Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation | 31.07.2009 | | § 186 - Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung | 01.09.2009 | | § 186 a - Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern | 27.04.2007 | | § 186 b - Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle | 27.04.2007 | | § 187 - Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen) | 27.04.2007 | | 3. Speicherung, Veränderung und Nutzung | 01.01.2003 | | § 188 - Grundsätze der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten | 01.01.2003 | | § 189 - Besondere Voraussetzungen der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten | 27.04.2007 | | § 190 - Vorgangsverwaltung und Dokumentation | 01.01.2003 | | 4. Datenübermittlung und Datenabgleich | 01.01.2003 | | § 191 - Grundsätze der Datenübermittlung | 01.01.2003 | | § 192 - Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes | 27.04.2007 | | § 193 - Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen | 01.01.2003 | | § 194 - Automatisiertes Abrufverfahren | 27.04.2007 | | § 195 - Datenabgleich | 01.01.2003 | | § 195 a - Datenabgleich mit anderen Dateien | 01.09.2009 | | 5. Weitere Verfahrensvorschriften | 01.01.2003 | | § 196 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten | 01.01.2003 | | § 197 - Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung | 27.04.2007 | | § 198 - Auskunftsrecht der betroffenen Person, Akteneinsicht | 01.01.2003 | | III. Besondere Maßnahmen | 01.01.2003 | | § 199 - Vorladung | 28.04.2006 | | § 200 - Verfahren bei der Vorführung | 01.01.2003 | | § 201 - Platzverweisung | 01.09.2009 | | § 201a - Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt | 26.05.2004 | | § 202 - Durchsuchung von Personen | 27.04.2007 | | § 203 - Verfahren bei der Durchsuchung von Personen | 01.01.2003 | | § 204 - Gewahrsam von Personen | 01.06.2012 | | § 205 - Verfahren bei amtlichem Gewahrsam | 01.01.2003 | | § 206 - Durchsuchung von Sachen | 01.01.2003 | | § 206 a - Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen | 27.04.2007 | | § 207 - Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen | 01.01.2003 | | § 208 - Betreten und Durchsuchung von Räumen | 01.09.2009 | | § 209 - Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen | 01.01.2003 | | § 210 - Sicherstellung von Sachen | 01.01.2003 | | § 211 - Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen | 01.01.2013 | | § 212 - Amtliche Verwahrung | 01.01.2003 | | § 213 - Verwertung, Vernichtung | 25.06.2004 | | § 214 - Verfahren bei der Wegnahme einer Person | 01.01.2003 | | § 215 - Verfahren bei der Zwangsräumung | 01.01.2003 | | § 216 - Übertragung des Eigentums | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - In Anspruch zu nehmende Personen | 01.01.2003 | | § 217 - Grundsatz | 01.01.2003 | | § 218 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | 01.01.2003 | | § 219 - Verantwortlichkeit für Sachen | 01.01.2003 | | § 220 - Inanspruchnahme anderer Personen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 4 - Entschädigungsansprüche | 01.01.2003 | | § 221 - Entschädigungsanspruch des Nichtstörers | 01.01.2003 | | § 222 - Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter | 01.01.2003 | | § 223 - Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung | 01.01.2003 | | § 224 - Entschädigungspflichtiger, Rückgriff | 01.01.2003 | | § 225 - Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten | 01.01.2003 | | § 226 - Rechtsweg | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 5 - Einschränkung von Grundrechten, Kosten | 01.01.2003 | | § 227 - Einschränkung von Grundrechten | 27.04.2007 | | § 227 a - Kosten | 01.01.2003 | | Abschnitt IV - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 - Allgemeines Vollzugsverfahren | 01.01.2003 | | § 228 - Grundsatz | 01.01.2003 | | § 229 - Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten | 01.01.2003 | | § 230 - Sofortiger Vollzug | 01.01.2003 | | § 231 - Vollzugsbehörden | 01.01.2003 | | § 232 - Pflichtige Personen | 01.01.2003 | | § 233 - Vollzug gegen Rechtsnachfolger | 01.01.2003 | | § 234 - Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung | 01.01.2003 | | § 235 - Zwangsmittel | 01.01.2003 | | § 236 - Androhung von Zwangsmitteln | 01.01.2003 | | § 237 - Zwangsgeld | 25.06.2004 | | § 238 - Ersatzvornahme | 01.01.2003 | | § 239 - Unmittelbarer Zwang | 01.01.2003 | | § 240 - Ersatzzwangshaft | 01.01.2013 | | § 241 - Einstellung des Vollzugs | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt | 01.01.2003 | | § 242 - Abgabe einer Erklärung | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 3 - Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften | 01.01.2003 | | § 243 - Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen | 01.01.2003 | | § 244 - Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge | 01.01.2003 | | § 245 - Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften | 01.01.2003 | | § 246 - Maßnahmen gegen Tiere | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 4 - Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten | 01.01.2003 | | § 247 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2003 | | § 248 - Rechtsbehelfe | 01.01.2003 | | § 249 - Kosten | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 5 - Ausübung unmittelbaren Zwangs | 01.01.2003 | | I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang | 01.01.2003 | | § 250 - Rechtliche Grundlagen | 01.01.2003 | | § 251 - Begriffsbestimmung | 01.01.2003 | | § 252 - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte | 01.01.2003 | | § 253 - Handeln auf Anordnung | 01.04.2009 | | § 254 - Hilfeleistung für Verletzte | 01.01.2003 | | II. Einsatz und Anwendung von Fesseln und Waffen | 01.01.2003 | | § 255 - Fesselung von Personen | 01.01.2003 | | § 256 - Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte | 25.06.2004 | | § 257 - Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch | 01.01.2003 | | § 258 - Schußwaffengebrauch gegen Personen | 01.01.2003 | | § 259 - Warnung | 01.01.2003 | | § 260 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.2003 | | III. Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2003 | | § 261 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2003 | | Abschnitt V - Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 1 | 01.01.2003 | | I. Allgemeine Vorschriften | 01.01.2003 | | § 262 - Grundsatz | 01.01.2003 | | § 263 - Vollstreckungsbehörden | 19.12.2008 | | § 264 - Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner | 25.06.2004 | | § 265 | 01.01.2003 | | § 266 - Vollstreckung gegen Vereinigungen | 01.01.2003 | | § 267 - Vollstreckung gegen Dritte | 28.01.2005 | | § 268 - Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners | 01.01.2003 | | § 269 - Beginn der Vollstreckung | 25.06.2004 | | § 270 - Mahnung | 01.01.2003 | | § 271 - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 272 - Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte | 01.01.2003 | | § 273 - Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten | 01.01.2003 | | § 274 - Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten | 01.01.2013 | | § 275 - Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten | 01.09.2009 | | § 276 - Hinzuziehung von Zeugen | 01.01.2003 | | § 277 - Befugnisse von Hilfspersonen | 01.01.2003 | | § 278 - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen | 01.01.2003 | | § 279 - Niederschrift | 01.01.2003 | | § 280 - Drittwiderspruch | 01.01.2003 | | § 280 a - Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung | 01.01.2013 | | § 281 - Vermögensermittlung | 25.09.2009 | | § 281 a - Vermögensauskunft | 01.01.2013 | | § 282 - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen | 25.06.2004 | | § 283 - Erteilung von Urkunden | 01.01.2003 | | § 284 - Verweisungen | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 2 - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen | 01.01.2003 | | I. Allgemeine Vorschriften | 01.01.2003 | | § 285 - Pfändung | 01.01.2003 | | § 286 - Pfändungspfandrecht | 01.01.2003 | | § 287 - Vorzugsweise Befriedigung | 01.01.2003 | | § 288 - Ausschluß der Gewährleistung | 01.01.2003 | | § 288 a - Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch | 01.01.2013 | | II. Vollstreckung in bewegliche Sachen | 01.01.2003 | | § 289 - Verfahren bei der Pfändung | 01.01.2013 | | § 290 - Pfändung ungetrennter Früchte | 01.01.2003 | | § 291 - Anschlußpfändung | 01.01.2003 | | § 292 - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld | 01.01.2003 | | § 293 - Versteigerungstermin | 01.01.2003 | | § 294 - Versteigerungsverfahren | 25.09.2009 | | § 295 - Wertpapiere | 01.01.2003 | | § 296 - Namenspapiere | 25.06.2004 | | § 297 - Früchte auf dem Halm | 01.01.2003 | | § 298 - Andere Verwertung | 25.06.2004 | | § 299 - Verwertung bei mehrfacher Pfändung | 01.01.2003 | | III. Vollstreckung in Forderungen und andere - Vermögensrechte | 01.01.2003 | | § 300 - Pfändung einer Geldforderung | 01.01.2013 | | § 301 - Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung | 25.06.2004 | | § 302 - Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung | 01.01.2013 | | § 303 - Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung | 01.01.2013 | | § 304 - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren | 01.01.2003 | | § 305 - Pfändung fortlaufender Bezüge | 25.09.2009 | | § 306 - Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden | 01.01.2013 | | § 307 - Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners | 01.01.2013 | | § 308 - Andere Art der Verwertung | 25.06.2004 | | § 309 - Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen | 25.06.2004 | | § 310 - Pfändungsbeschränkungen und -verbote | 25.09.2009 | | § 311 - Mehrfache Pfändung | 01.01.2003 | | § 312 - Vollstreckung in andere Vermögensrechte | 25.06.2004 | | Unterabschnitt 3 - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen | 01.01.2003 | | § 313 - Verfahren | 01.01.2013 | | § 314 - Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 4 - Sicherungsverfahren | 01.01.2003 | | § 315 - Arrest | 25.09.2009 | | § 316 - Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten | 25.06.2004 | | Unterabschnitt 5 - Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften | 01.01.2003 | | § 317 - Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen | 01.01.2003 | | § 318 - Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge | 01.01.2003 | | § 319 - Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen | 25.06.2004 | | § 320 - Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften | 01.01.2003 | | Unterabschnitt 6 - Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten | 01.01.2003 | | § 321 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2003 | | § 322 - Rechtsbehelfe, Kosten | 27.04.2007 | | Dritter Teil - Schlußvorschriften | 01.01.2003 | | § 323 - Einwohnerzahl | 01.01.2003 | | § 324 - Nachtzeit | 01.02.2006 | | § 325 - Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden | 01.01.2003 | | § 326 - Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung | 01.01.2003 | | § 327 - Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren | 01.01.2003 | | § 328 - Erklärung zu unteren Landesbehörden | 01.01.2003 | | § 329 - Örtliche Bekanntmachung und Verkündung | 01.01.2003 | | § 330 - Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2003 | | § 331 - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften | 01.01.2003 | | § 332 - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten | 01.01.2003 | | § 333 - Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe | 01.01.2003 | | § 334 - Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit | 01.01.2003 | | § 335 - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften | 01.01.2003 | | § 336 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes | 01.04.2009 | | § 337 - Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen | 01.01.2003 |
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 17.12.2012, GVOBl. S. 749)* |
Fußnoten
| Inhaltsübersicht: |
| Einleitende Vorschrift |
| § 1 |
Geltungsbereich des Gesetzes |
Erster Teil
Verwaltungsorganisation |
Abschnitt I
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden |
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen |
| § 2 |
Träger der öffentlichen Verwaltung |
| § 3 |
Behörden |
Unterabschnitt 2
Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter |
| § 4 |
Landesbehörden |
| § 5 |
Oberste Landesbehörden |
| § 6 |
Landesoberbehörden |
| § 7 |
Untere Landesbehörden |
| § 8 |
Errichtung und Auflösung von Landesbehörden |
| § 9 |
Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund |
| § 10 |
Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden |
| § 11 |
Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter |
Unterabschnitt 3
Sonstige Behörden |
| § 12 |
Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 13 |
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts |
Abschnitt II
Aufsicht |
Unterabschnitt 1
Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes |
| § 14 |
Dienstaufsicht und Fachaufsicht |
| § 15 |
Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht |
| § 16 |
Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht |
Unterabschnitt 2
Fachaufsicht über sonstige Behörden |
| § 17 |
Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter |
| § 18 |
Umfang und Mittel der Fachaufsicht |
| § 19 |
Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen |
| § 20 |
Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts |
| § 21 |
Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht |
Abschnitt III
Aufgabenübertragung und Zuständigkeit |
Unterabschnitt 1
Aufgabenübertragung |
| § 22 |
Bestimmung des Verwaltungsträgers |
| § 23 |
Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 24 |
Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts |
Unterabschnitt 2
Sachliche Zuständigkeit |
| § 25 |
Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit |
| § 25 a |
Experimentierklausel |
| § 26 |
Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden |
| § 27 |
Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden |
Unterabschnitt 3
Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht |
| § 28 |
Bestimmung der Zuständigkeit |
Unterabschnitt 4
Örtliche Zuständigkeit |
| § 29 |
Grundsatz |
| § 30 |
Bestimmung der Bezirke |
| § 31 |
Örtliche Zuständigkeit |
Abschnitt IV
Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit |
Unterabschnitt 1
Amtshilfe |
| § 32 |
Amtshilfepflicht |
| § 33 |
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe |
| § 33 a |
Auswahl der Behörde |
| § 34 |
Durchführung der Amtshilfe |
| § 35 |
Kosten der Amtshilfe |
| § 36 |
Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder |
Unterabschnitt 2
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
|
| § 36 a |
Grundsätze der Hilfeleistung |
| § 36 b |
Form und Behandlung der Ersuchen |
| § 36 c |
Kosten der Hilfeleistung |
| § 36 d |
Mitteilungen von Amts wegen |
| § 36 e |
Anwendbarkeit |
Abschnitt V
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
Unterabschnitt 1
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit |
| § 37 |
Begriff |
| § 38 |
Errichtung |
| § 39 |
Aufhebung |
| § 40 |
Satzung |
Unterabschnitt 2
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts |
| § 41 |
Begriff |
| § 42 |
Errichtung |
| § 43 |
Aufhebung |
| § 44 |
Satzungen |
| § 45 |
Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten |
Unterabschnitt 3
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 46 |
Begriff |
| § 47 |
Errichtung |
| § 48 |
Aufhebung |
| § 49 |
Satzungen |
Unterabschnitt 4
Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts
ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 50 |
Aufsicht |
| § 51 |
Zuständigkeit |
| § 52 |
Umfang der Aufsicht |
Zweiter Teil
Verwaltungshandeln |
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften |
Unterabschnitt 1
Elektronische Kommunikation |
| § 52 a |
Elektronische Kommunikation |
Unterabschnitt 1 a
Verwaltungshandeln durch Verordnung |
| § 53 |
Begriff der Verordnung |
| § 54 |
Landesverordnungen |
| § 55 |
Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen |
| § 56 |
Form der Verordnungen |
| § 57 |
Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften |
| § 58 |
Inhalt der Verordnungen |
| § 59 |
- gestrichen - |
| § 60 |
Amtliche Bekanntmachung |
| § 61 |
Inkrafttreten |
| § 62 |
Geltungsdauer |
| § 63 |
Wirkung bei Gebietsänderungen |
| § 64 |
Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen |
Unterabschnitt 2
Verwaltungshandeln durch Satzung |
| § 65 |
Begriff der Satzung |
| § 66 |
Form der Satzungen |
| § 67 |
Inhalt der Satzungen |
| § 68 |
Amtliche Bekanntmachung |
| § 69 |
Inkrafttreten |
| § 70 |
Wirkung bei Gebietsänderungen |
Unterabschnitt 3
Bewilligungsrichtlinien |
| § 71 |
Bewilligungsrichtlinien |
Unterabschnitt 4
Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und
öffentlich-rechtlichen Vertrag |
| I. Allgemeine Grundsätze |
| § 72 |
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit |
| § 73 |
Ermessen |
| II. Das Verwaltungsverfahren |
| 1. Verfahrensgrundsätze |
| § 74 |
Begriff des Verwaltungsverfahrens |
| § 75 |
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens |
| § 76 |
Beteiligungsfähigkeit |
| § 77 |
Handlungsfähigkeit |
| § 78 |
Beteiligte |
| § 79 |
Bevollmächtigte und Beistände |
| § 79 a |
Bestellung von Empfangsbevollmächtigten |
| § 80 |
Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen |
| § 80 a |
Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben |
| § 80 b |
Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse |
| § 80 c |
Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse |
| § 81 |
Ausgeschlossene Personen |
| § 81 a |
Besorgnis der Befangenheit |
| § 82 |
Beginn des Verfahrens |
| § 82 a |
Amtssprache |
| § 83 |
Untersuchungsgrundsatz |
| § 83 a |
Beratung, Auskunft |
| § 84 |
Beweismittel |
| § 85 |
- gestrichen - |
| § 86 |
Versicherung an Eides Statt |
| § 87 |
Anhörung Beteiligter |
| § 88 |
Akteneinsicht durch Beteiligte |
| 2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung |
| § 88 a |
Geheimhaltung |
| § 89 |
Fristen, Termine |
| § 90 |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| 3. Amtliche Beglaubigung |
| § 91 |
Beglaubigung von Schriftstücken und Negativen |
| § 92 |
Beglaubigung von Unterschriften |
| 4. Ehrenamtliche Tätigkeit |
| § 93 |
Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit |
| § 94 |
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit |
| § 95 |
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit |
| § 96 |
Verschwiegenheitspflicht |
| § 97 |
Entschädigung |
| § 98 |
Abberufung |
| § 99 |
Ordnungswidrigkeiten |
| 5. Ausschüsse |
| § 100 |
Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse |
| § 101 |
Ordnung in den Sitzungen |
| § 102 |
Beschlußfähigkeit |
| § 103 |
Beschlußfassung |
| § 104 |
Wahlen durch Ausschüsse |
| § 105 |
Niederschrift |
| III. Der Verwaltungsakt |
| 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes |
| § 106 |
Begriff des Verwaltungsaktes |
| § 107 |
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt |
| § 108 |
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes |
| § 108 a |
Zusicherung |
| § 109 |
Begründung des Verwaltungsaktes |
| § 110 |
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes |
| § 111 |
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt |
| § 111 a |
Genehmigungsfiktion |
| 2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes |
| § 112 |
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes |
| § 113 |
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes |
| § 114 |
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern |
| § 115 |
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern |
| § 115 a |
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes |
| § 116 |
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes |
| § 117 |
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes |
| § 117 a |
Erstattung, Verzinsung |
| § 118 |
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren |
| § 118 a |
Wiederaufgreifen des Verfahrens |
| § 118 b |
Rückgabe von Urkunden und Sachen |
| 3. Rechtsbehelfsverfahren |
| § 119 |
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte |
| § 120 |
Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren |
| 4. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes |
| § 120 a |
Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt |
| IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag |
| § 121 |
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages |
| § 122 |
Vergleichsvertrag |
| § 123 |
Austauschvertrag |
| § 124 |
Schriftform |
| § 125 |
Zustimmung von Dritten und Behörden |
| § 126 |
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages |
| § 127 |
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen |
| § 128 |
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung |
| § 129 |
Ergänzende Anwendung von Vorschriften |
Abschnitt II
Besondere Verfahrensarten |
Unterabschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren |
| § 130 |
Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren |
| § 131 |
Form des Antrags |
| § 132 |
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen |
| § 133 |
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten |
| § 134 |
Erfordernis der mündlichen Verhandlung |
| § 135 |
Verlauf der mündlichen Verhandlung |
| § 136 |
Entscheidung |
| § 137 |
Anfechtung der Entscheidung |
| § 138 |
Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen |
Unterabschnitt 1 a
Verfahren über eine einheitliche Stelle |
| § 138 a |
Anwendbarkeit |
| § 138 b |
Verfahren |
| § 138 c |
Informationspflichten |
| § 138 d |
Gegenseitige Unterstützung |
| § 138 e |
Elektronisches Verfahren |
Unterabschnitt 2
Planfeststellungsverfahren |
| § 139 |
Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren |
| § 140 |
Anhörungsverfahren |
| § 141 |
Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung |
| § 142 |
Rechtswirkungen der Planfeststellung |
| § 143 |
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens |
| § 144 |
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses |
| § 145 |
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben |
Unterabschnitt 3
Zustellungsverfahren |
| § 146 |
Ausdrückliche Anordnung der Zustellung |
| § 147 |
Allgemeines |
| § 148 |
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde |
| § 149 |
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben |
| § 150 |
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis |
| § 151 |
Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter |
| § 152 |
Zustellung an Bevollmächtigte |
| § 153 |
Heilung von Zustellungsmängeln |
| § 154 |
Zustellung im Ausland |
| § 155 |
Öffentliche Zustellung |
Abschnitt III
Öffentliche Sicherheit |
Unterabschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeit |
| § 162 |
Aufgaben |
| § 163 |
Ordnungsbehörden und Polizei |
| § 164 |
Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei |
| § 165 |
Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden |
| § 166 |
Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden |
| § 167 |
Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden |
| § 168 |
Sachliche Zuständigkeit der Polizei |
| § 169 |
Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten |
| § 170 |
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen |
| § 171 |
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins |
| § 172 |
Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei |
Unterabschnitt 2
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit |
| I. Allgemeine Vorschriften |
| § 173 |
Rechtsgrundlage |
| § 174 |
Allgemeiner Grundsatz |
| § 175 |
Verordnungen über die öffentliche Sicherheit |
| § 176 |
Verwaltungsakte (Verfügungen) |
| II. Personenbezogene Daten |
| 1. Allgemeine Verfahrensvorschrift |
| § 177 |
Allgemeiner Grundsatz |
| 2. Datenerhebung |
| § 178 |
Grundsätze der Datenerhebung |
| § 179 |
Voraussetzungen der Datenerhebung |
| § 180 |
Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen |
| § 181 |
Identitätsfeststellung |
| § 182 |
Prüfung von Berechtigungsscheinen |
| § 183 |
Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| § 183a |
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen |
| § 184 |
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen |
| § 185 |
Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 185a |
Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation |
| § 186 |
Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung |
| § 186 a |
Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern |
| § 186 b |
Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle |
| § 187 |
Kontrollmeldungen (Verdeckte Regis- trierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen |
| 3. Speicherung, Veränderung und Nutzung |
| § 188 |
Grundsätze der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten |
| § 189 |
Besondere Voraussetzungen der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten |
| § 190 |
Vorgangsverwaltung und Dokumentation |
| 4. Datenübermittlung und Datenabgleich |
| § 191 |
Grundsätze der Datenübermittlung |
| § 192 |
Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes |
| § 193 |
Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen |
| § 194 |
Automatisiertes Abrufverfahren |
| § 195 |
Datenabgleich |
| § 195 a |
Datenabgleich mit anderen Dateien |
| 5. Weitere Verfahrensvorschriften |
| § 196 |
Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten |
| § 197 |
Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung |
| § 198 |
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Akteneinsicht |
| III. Besondere Maßnahmen |
| § 199 |
Vorladung |
| § 200 |
Verfahren bei der Vorführung |
| § 201 |
Platzverweis und Aufenthaltsverbot |
| § 202 |
Durchsuchung von Personen |
| § 203 |
Verfahren bei der Durchsuchung von Personen |
| § 204 |
Gewahrsam von Personen |
| § 205 |
Verfahren bei amtlichem Gewahrsam |
| § 206 |
Durchsuchung von Sachen |
| § 206a |
Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen |
| § 207 |
Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen |
| § 208 |
Betreten und Durchsuchung von Räumen |
| § 209 |
Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen |
| § 210 |
Sicherstellung von Sachen |
| § 211 |
Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen |
| § 212 |
Amtliche Verwahrung |
| § 213 |
Verwertung, Vernichtung |
| § 214 |
Verfahren bei der Wegnahme einer Person |
| § 215 |
Verfahren bei der Zwangsräumung |
| § 216 |
Übertragung des Eigentums |
Unterabschnitt 3
In Anspruch zu nehmende Personen |
| § 217 |
Grundsatz |
| § 218 |
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
| § 219 |
Verantwortlichkeit für Sachen |
| § 220 |
Inanspruchnahme anderer Personen |
Unterabschnitt 4
Entschädigungsansprüche |
| § 221 |
Entschädigungsanspruch des Nichtstörers |
| § 222 |
Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter |
| § 223 |
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung |
| § 224 |
Entschädigungspflichtiger, Rückgriff |
| § 225 |
Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten |
| § 226 |
Rechtsweg |
Unterabschnitt 5
Einschränkung von Grundrechten, Kosten |
| § 227 |
Einschränkung von Grundrechten |
| § 227 a |
Kosten |
Abschnitt IV
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen |
Unterabschnitt 1
Allgemeines Vollzugsverfahren |
| § 228 |
Grundsatz |
| § 229 |
Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten |
| § 230 |
Sofortiger Vollzug |
| § 231 |
Vollzugsbehörden |
| § 232 |
Pflichtige Personen |
| § 233 |
Vollzug gegen Rechtsnachfolger |
| § 234 |
Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung |
| § 235 |
Zwangsmittel |
| § 236 |
Androhung von Zwangsmitteln |
| § 237 |
Zwangsgeld |
| § 238 |
Ersatzvornahme |
| § 239 |
Unmittelbarer Zwang |
| § 240 |
Ersatzzwangshaft |
| § 241 |
Einstellung des Vollzugs |
Unterabschnitt 2
Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt |
| § 242 |
Abgabe einer Erklärung |
Unterabschnitt 3
Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften |
| § 243 |
Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen |
| § 244 |
Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge |
| § 245 |
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften |
| § 246 |
Maßnahmen gegen Tiere |
Unterabschnitt 4
Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten |
| § 247 |
Einschränkung von Grundrechten |
| § 248 |
Rechtsbehelfe |
| § 249 |
Kosten |
Unterabschnitt 5
Ausübung unmittelbaren Zwangs |
| I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang |
| § 250 |
Rechtliche Grundlagen |
| § 251 |
Begriffsbestimmung |
| § 252 |
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte |
| § 253 |
Handeln auf Anordnung |
| § 254 |
Hilfeleistung für Verletzte |
| II. Einsatz und Anwendung von Fesseln und Waffen |
| § 255 |
Fesselung von Personen |
| § 256 |
Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte |
| § 257 |
Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch |
| § 258 |
Schußwaffengebrauch gegen Personen |
| § 259 |
Warnung |
| § 260 |
Verwaltungsvorschriften |
| III. Einschränkung von Grundrechten |
| § 261 |
Einschränkung von Grundrechten |
Abschnitt V
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen |
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften |
| § 262 |
Grundsatz |
| § 263 |
Vollstreckungsbehörden |
| § 264 |
Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner |
| § 265 |
gestrichen |
| § 266 |
Vollstreckung gegen Vereinigungen |
| § 267 |
Vollstreckung gegen Dritte |
| § 268 |
Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners |
| § 269 |
Beginn der Vollstreckung |
| § 270 |
Mahnung |
| § 271 |
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts |
| § 272 |
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte |
| § 273 |
Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten |
| § 274 |
Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten |
| § 275 |
Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten |
| § 276 |
Hinzuziehung von Zeugen |
| § 277 |
Befugnisse von Hilfspersonen |
| § 278 |
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen |
| § 279 |
Niederschrift |
| § 280 |
Drittwiderspruch |
| § 280a |
Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung |
| § 281 |
Vermögensermittlung |
| § 281a |
Vermögensauskunft |
| § 282 |
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen |
| § 283 |
Erteilung von Urkunden |
| § 284 |
Verweisungen |
Unterabschnitt 2
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen |
| I. Allgemeine Vorschriften |
| § 285 |
Pfändung |
| § 286 |
Pfändungspfandrecht |
| § 287 |
Vorzugsweise Befriedigung |
| § 288 |
Ausschluß der Gewährleistung |
| § 288a |
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch |
| II. Vollstreckung in bewegliche Sachen |
| § 289 |
Verfahren bei der Pfändung |
| § 290 |
Pfändung ungetrennter Früchte |
| § 291 |
Anschlußpfändung |
| § 292 |
Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld |
| § 293 |
Versteigerungstermin |
| § 294 |
Versteigerungsverfahren |
| § 295 |
Wertpapiere |
| § 296 |
Namenspapiere |
| § 297 |
Früchte auf dem Halm |
| § 298 |
Andere Verwertung |
| § 299 |
Verwertung bei mehrfacher Pfändung |
III. Vollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
| § 300 |
Pfändung einer Geldforderung |
| § 301 |
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung |
| § 302 |
Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung |
| § 303 |
Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung |
| § 304 |
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren |
| § 305 |
Pfändung fortlaufender Bezüge |
| § 306 |
Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden |
| § 307 |
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners |
| § 308 |
Andere Art der Verwertung |
| § 309 |
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen |
| § 310 |
Pfändungsbeschränkungen und -verbote |
| § 311 |
Mehrfache Pfändung |
| § 312 |
Vollstreckung in andere Vermögensrechte |
Unterabschnitt 3
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
| § 313 |
Verfahren |
| § 314 |
Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger |
Unterabschnitt 4
Sicherungsverfahren |
| § 315 |
Arrest |
| § 316 |
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten |
Unterabschnitt 5
Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften |
| § 317 |
Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen |
| § 318 |
Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge |
| § 319 |
Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen |
| § 320 |
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften |
Unterabschnitt 6
Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten |
| § 321 |
Einschränkung von Grundrechten |
| § 322 |
Rechtsbehelfe, Kosten |
Dritter Teil
Schlußvorschriften |
| § 323 |
Einwohnerzahl |
| § 324 |
Nachtzeit |
| § 325 |
Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden |
| § 326 |
Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung |
| § 327 |
Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren |
| § 328 |
Erklärung zu unteren Landesbehörden |
| § 329 |
Örtliche Bekanntmachung und Verkündung |
| § 330 |
Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 331 |
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften |
| § 332 |
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten |
| § 333 |
Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe |
| § 334 |
Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit |
| § 335 |
Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften |
| § 336 |
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes |
| § 337 |
Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen |
§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.
Erster Teil Verwaltungsorganisation
Abschnitt I Die Träger
der Verwaltung und ihre Behörden
Unterabschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen
§ 2
Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind
das Land,
die Gemeinden,
die Kreise und
die Ämter.
(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.
§ 3
Behörden
(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.
Unterabschnitt 2 Behörden
des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 4
Landesbehörden
Landesbehörden sind
oberste Landesbehörden,
Landesoberbehörden und
untere Landesbehörden.
§ 5
Oberste Landesbehörden
(1) Oberste Landesbehörden sind
Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.
(2) Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.
§ 6
Landesoberbehörden
(1) Landesoberbehörden sind Landesbehörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht nach einer Rechtsvorschrift untere Landesbehörden sind.
(2) Landesoberbehörden sollen als Landesamt bezeichnet werden.
§ 7
Untere Landesbehörden
Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die
- 1.
einer Landesoberbehörde unterstehen,
- 2.
unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
- 3.
nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.
§ 8
Errichtung und Auflösung von Landesbehörden
(1) Die Errichtung von Landesbehörden und die Auflösung nicht durch Gesetz errichteter Landesbehörden regelt die Landesregierung durch Verordnung. Sie kann diese Befugnis hinsichtlich der Errichtung und Auflösung unterer Landesbehörden auf andere oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Verordnung muß die Art der Behörde (§ 4), ihre Bezeichnung und ihren Bezirk (§ 29) bestimmen; sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.
§ 9
Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund
Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.
§ 10
Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
(1) Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.
§ 11
Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter
Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter sind ihre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gebildeten Organe, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.
Unterabschnitt 3 Sonstige
Behörden
§ 12
Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.
§ 13
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts
Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen sowie die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Behörden entsprechend.
Unterabschnitt 1 Dienst-
und Fachaufsicht über Behörden des Landes
§ 14
Dienstaufsicht und Fachaufsicht
(1) Die Landesoberbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Übt eine Landesoberbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
§ 15
Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.
§ 16
Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.
(2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann bei Gefahr im Verzug die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(4) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2 Fachaufsicht
über sonstige Behörden
§ 17
Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter
(1) Soweit die Gemeinden, Kreise und Ämter Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht.
(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde und Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Untere Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und der Ämter ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Landrätin oder der Landrat.
§ 18
Umfang und Mittel der Fachaufsicht
(1) Für den Umfang und die Mittel der Fachaufsicht nach § 17 Abs. 1 gelten § 15 Abs. 2 und § 16 entsprechend.
(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Grundsätze über die Gliederung der Verwaltung für die Aufgaben aufstellen, die den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind.
(3) Die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden können nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
(4) Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127
der Gemeindeordnung, den §§ 64 bis 66
der Kreisordnung und § 19
Abs. 3
der
Amtsordnung können nur von den Kommunalaufsichtsbehörden getroffen werden. Das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.
§ 19
Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und
Stiftungen
(1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) § 18 gilt entsprechend; dabei tritt an die Stelle der Kommunalaufsichtsbehörde die Behörde, die die Aufsicht nach § 50 ausübt.
§ 20
Aufsicht über natürliche und juristische Personen
des Privatrechts
Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen.
§ 21
Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht
Die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes, soweit ihnen die Durchführung von Bundesgesetzen übertragen ist,
- 1.
die das Land im Auftrage des Bundes ausführt (Artikel 85
des Grundgesetzes),
- 2.
zu deren Ausführung die Bundesregierung nach Artikel 84
Abs. 5
des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilen kann oder
- 3.
die Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens, der zivilen Verteidigung ( Artikel 87 b
Abs. 2
Satz 1
des Grundgesetzes) und des Staatsschutzes betreffen.
Abschnitt III Aufgabenübertragung
und Zuständigkeit
Unterabschnitt 1 Aufgabenübertragung
§ 22
Bestimmung des Verwaltungsträgers
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Träger nach dem Grundsatz einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und ortsnahen Verwaltung bestimmt werden.
(2) Soweit eine Aufgabe auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen ist, soll diese Übertragung gleichzeitig auf die Städte mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen, es sei denn, der Grundsatz des Absatzes 1 steht dem entgegen.
§ 23
Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die in den Handlungsformen des privaten Rechts durchgeführt werden.
§ 24
Übertragung von Aufgaben auf natürliche und
juristische Personen des Privatrechts
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2) Eine Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in Handlungsformen des privaten Rechts ist zulässig, sofern
- 1.
die Aufgabe von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden darf,
- 2.
die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und
- 3.
die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Übertragung nicht entgegensteht.
(3) Die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben muß sichergestellt sein.
Unterabschnitt 2 Sachliche
Zuständigkeit
§ 25
Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
(1) Die sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
(2) Die Zuständigkeit einer Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen oder dazu ermächtigen, kann nur durch Rechtsvorschrift bestimmt werden.
§ 25 a
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können
- 1.
die Kreise auf die Gemeinden oder Ämter Aufgaben übertragen,
- 2.
die Landrätinnen oder die Landräte auf die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister oder die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher Zuständigkeiten übertragen,
die ihnen durch Rechtsvorschrift des Landes zugewiesen sind. Eine solche Aufgaben- oder Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bezeichnet die Aufgabe oder Zuständigkeit, die übertragen wird. Er ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Er soll einen Kostenausgleich regeln. Er ist vom Kreis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Innenministeriums. Soweit er Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Gegenstand hat, erfolgt die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Fachaufsichtsbehörde.
§ 26
Grundsätze für die Bestimmung
der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden
(1) Die sachlich zuständige Landesbehörde ist nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung zu bestimmen.
(2) Untere Landesbehörden sollen nur für sachlich zuständig erklärt werden, wenn einer Übertragung der Aufgaben auf Gemeinden, Kreise oder Ämter wichtige Gründe entgegenstehen.
(3) Wird eine oberste Landesbehörde ermächtigt, ihre Befugnisse zu übertragen, so soll sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, es sei denn, die Grundsätze des Absatzes 1 stehen dem entgegen.
§ 27
Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden
(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Rechtsvorschriften einem Ministerium zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Abgrenzung zuständige Ministerium über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf und auf den Zeitpunkt des Überganges im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hin.
(2) Die einem Ministerium in Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Ressortbezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Ressortbezeichnung von Ministerien im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung in Gesetzen und Verordnungen die Ressortbezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Ressortbezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Ressortbezeichnung durch die neue Ressortbezeichnung zu ersetzen.
(4) Wird eine Landesoberbehörde oder eine untere Landesbehörde aufgelöst, so kann die Landesregierung durch Verordnung diejenigen Zuständigkeiten, die der Behörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen waren, auf eine andere Behörde übertragen.
Unterabschnitt 3 Sachliche
Zuständigkeit nach Bundesrecht
§ 28
Bestimmung der Zuständigkeit
(1) Soweit zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Wenn nach Bundesrecht die höhere Verwaltungsbehörde oder die staatliche Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung eine andere Behörde bestimmt. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Wenn nach Bundesrecht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Soweit zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Unterabschnitt 4 Örtliche
Zuständigkeit
§ 29
Grundsatz
Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk). Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 30
Bestimmung der Bezirke
(1) Bei der Errichtung oder Veränderung von Behörden und bei der Errichtung oder Umwandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und von rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Bezirke zu bestimmen.
(2) Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Bezirke sollen mit denen der Gemeinden, Kreise und Ämter abgestimmt werden.
§ 31
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt,
- 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll,
- 3.
in anderen Angelegenheiten, die
- a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
- b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte,
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die zuständigen Fachaufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Abweichende Rechtsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit bleiben unberührt, bestehende Verwaltungsvorschriften bleiben in Kraft. Sind danach mehrere Behörden zuständig, so gilt Absatz 2 entsprechend, soweit die in Satz 1 vorbehaltenen Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Unterabschnitt 1Amtshilfe
§ 32
Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten oder
- 2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§ 33
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
- 1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
- 2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
- 3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
- 4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, oder
- 5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
- 1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder
- 2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
- 1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
- 2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte oder
- 3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Fachaufsichtsbehörde. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 33 a
Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§ 34
Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
§ 35
Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Trägers der öffentlichen Verwaltung einander Amtshilfe, so werden Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einer dritten Person hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
§ 36
Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder
Amtshilfe ist auch gegenüber den Behörden des Bundes und der anderen Länder zu leisten. Im Falle des § 33 Abs. 5 entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsabkommen, nach denen Auslagen nicht oder nur dann zu erstatten sind, wenn sie einen höheren Betrag als 35 Euro übersteigen, bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2Europäische
Verwaltungszusammenarbeit
§ 36 a
Grundsätze der Hilfeleistung
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3) Die §§ 33, 34 und 35 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
§ 36 b
Form und Behandlung der Ersuchen
(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes zu begründen.
(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.
(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.
(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.
§ 36 c
Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 36 d
Mitteilungen von Amts wegen
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie die Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
§ 36 e
Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.
Abschnitt V Körperschaften
ohne Gebietshoheit und Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Unterabschnitt 1 Körperschaften
des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
§ 37
Begriff
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind rechtsfähige, mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die Körperschaft handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.
§ 38
Errichtung
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit können nur errichtet werden
- 1.
durch Gesetz oder
- 2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit ist in dem Gesetz, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4) Entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Körperschaft auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.
§ 39
Aufhebung
(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden
- 1.
durch Gesetz oder
- 2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
(3) Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.
§ 40
Satzung
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit müssen ihre innere Organisation durch Satzung regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten.
(2) Durch Rechtsvorschrift kann auch die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung ermächtigt werden.
Unterabschnitt 2 Rechtsfähige
Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 41
Begriff
(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die rechtsfähige Anstalt handeln die nach aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu berufenen Organe.
§ 42
Errichtung
(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts können nur errichtet werden
- 1.
durch Gesetz oder
- 2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Satzung, Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3) Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz der Satzung, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4) Entsteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Anstalt auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Anstalt auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.
§ 43
Aufhebung
(1) Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
- 1.
durch Gesetz oder
- 2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Satzung, durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 42 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Anstalt mit deren Aufhebung an den Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Anstalt errichtet hat; ist die Anstalt von mehreren Trägern errichtet worden, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die beteiligten Träger.
§ 44
Satzungen
(1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben und Organe der Anstalt und deren Befugnisse enthalten.
(2) Das Gesetz, das der Errichtung der Anstalt zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht von ihr selbst erlassen worden oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Organe der Anstalt sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung). Für die Genehmigung der Benutzungsordnung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 45
Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten
Die Träger der öffentlichen Verwaltung, die eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verwalten, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung).
Unterabschnitt 3 Rechtsfähige
Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 46
Begriff
(1) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf einen Stiftungsakt gegründete, aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die rechtsfähige Stiftung handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.
§ 47
Errichtung
(1) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden. Entsteht eine Stiftung nicht durch Gesetz, so ist außer dem Stiftungsakt ein Verwaltungsakt erforderlich, es sei denn, daß die Stiftung unter Mitwirkung der für den Verwaltungsakt zuständigen Behörde errichtet wird.
(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3) Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz oder in dem Verwaltungsakt ausdrücklich als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4) Entsteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Stiftung auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Stiftung auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.
§ 48
Aufhebung
(1) Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
- 1.
durch Gesetz oder
- 2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Selbstauflösung oder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit).
Die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 47 Abs. 4.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Stiftung mit der Aufhebung an das Land.
(4) Für die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, für die Änderung des Stiftungszweckes und für die Zusammenlegung einer Stiftung mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 47 entsprechend.
§ 49
Satzungen
(1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Vermögen und Organe der Stiftung und deren Befugnisse enthalten.
(2) Das Gesetz, das der Errichtung der Stiftung zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt. Ist die Satzung durch die Stifterin oder den Stifter oder durch Organe der Stiftung erlassen oder geändert worden, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Organe der Stiftung sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Stiftung zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Stiftungen die Voraussetzungen der Nutzung und die Pflichten und Rechte der Nutzungsberechtigten gegenüber der Stiftung durch Satzung zu regeln (Nutzungsordnung). Für die Genehmigung der Nutzungsordnung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Unterabschnitt 4 Aufsicht
über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit
und über rechtsfähige Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen
Rechts
§ 50
Aufsicht
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Landes nach Maßgabe der §§ 51 und 52.
§ 51
Zuständigkeit
(1) Die Aufsicht wird durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann durch Verordnung bestimmen, daß Aufgaben der Aufsicht von anderen Landesbehörden oder von einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.
§ 52
Umfang der Aufsicht
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet und die den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 131
der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 131
der Gemeindeordnung ist auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts nicht anzuwenden.
Zweiter Teil Verwaltungshandeln
Abschnitt I Allgemeine
Vorschriften
Unterabschnitt 1Elektronische
Kommunikation
§ 52 a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person der Signaturschlüsselinhaberin oder des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies der Absenderin oder dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht eine Empfängerin oder ein Empfänger geltend, sie oder er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihr oder ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(4) Soweit der zuständigen Behörde ein Antrag in elektronischer Form übermittelt wurde, kann sie erforderliche Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in Papierform verlangen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität der Urheberin oder des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die Rechtsverordnung regelt auch die technischen Einzelheiten.
Unterabschnitt 1a Verwaltungshandeln
durch Verordnung
§ 53
Begriff der Verordnung
Verordnung ist eine Anordnung an eine unbestimmte Anzahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von Landesbehörden oder Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter in den ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten getroffen wird.
§ 54
Landesverordnungen
(1) Landesbehörden erlassen Verordnungen für das Landesgebiet oder für Teile des Landesgebietes (Landesverordnungen).
(2) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit erlassen die Landesbehörden im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Innenministerium, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für die Verordnungen der Bergbehörden.
(3) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit mit Ausnahme der Verordnungen der Bergbehörden sind auf Verlangen des Landtages aufzuheben.
§ 55
Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen
(1) Verordnungen der Kreise werden von der Landrätin oder dem Landrat für das Kreisgebiet oder für Teile des Kreisgebietes erlassen (Kreisverordnungen).
(2) Verordnungen der Städte, der übrigen Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder den Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.
(3) Verordnungen sind in den Kreisen dem Kreistag, in den Ämtern dem Amtsausschuss, in den Städten der Stadtvertretung und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevertretung vorzulegen. § 27
Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung, § 22
Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung und § 10
Abs. 1 der Amtsordnung gelten entsprechend. Ist Gefahr im Verzug, so kann von dieser Vorlage abgesehen werden (dringliche Verordnung). Die Vorlage ist jedoch unverzüglich nachzuholen.
(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit der Kreise und der Städte mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, die der Ämter und der übrigen amtsfreien Gemeinden der Genehmigung der Landrätin oder des Landrats. Bei dringlichen Verordnungen (Absatz 3 Satz 4) kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden. Wird sie nicht erteilt, so ist die Verordnung aufzuheben.
§ 56
Form der Verordnungen
(1) Verordnungen müssen
- 1.
als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
- 2.
die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung enthalten,
- 3.
auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
- 4.
das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Verordnungen sollen
- 1.
in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
- 2.
den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.
§ 57
Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften
(1) Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen im Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Landesverordnungen im Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.
(2) Eine Landesverordnung darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen nur ergänzt werden, soweit die Landesverordnung dies ausdrücklich zuläßt. Dies gilt entsprechend für die Ergänzung einer Kreisverordnung durch Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnungen.
§ 58
Inhalt der Verordnungen
(1) Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2) Verweisungen auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb von Gesetzen und Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.
(3) Soweit Verordnungen der obersten Landesbehörden oder der Landesoberbehörden bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen hingewiesen werden. Solche Bekanntmachungen werden mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein rechtsverbindlich. Auf die Veröffentlichung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.
(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit dürfen nicht lediglich zu dem Zweck erlassen werden, den Behörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.
§ 60
Amtliche Bekanntmachung
(1) Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.
(2) Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich zu verkünden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder 2 bekanntzumachen. Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.
§ 61
Inkrafttreten
Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist. Verordnungen, in denen eine Verordnung nach § 55 Abs. 4 Satz 3 aufgehoben wird, treten, falls in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Verordnungen, die nach § 60 Abs. 3 verkündet worden sind, treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Ersatzverkündung in Kraft.
§ 62
Geltungsdauer
(1) In den Verordnungen ist die Geltungsdauer zu bestimmen. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten. Mit Ablauf der Geltungsdauer, im Falle der Verlängerung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten, verlieren die Verordnungen ihre Gültigkeit.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verordnungen, die
- 1.
aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
- 2.
aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes,
- 3.
zur Bestimmung von Behördenzuständigkeiten oder
- 4.
zur Errichtung von Behörden
erlassen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 verlieren Verordnungen, die bis zum 1. Januar 2004 erlassen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Verordnungen nach Absatz 2. Verordnungen über die öffentliche Sicherheit, die am 1. Januar 2004 länger als vier Jahre in Kraft sind, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ihre Gültigkeit.
§ 63
Wirkung bei Gebietsänderungen
(1) Wird das Gebiet einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes durch Grenzänderung erweitert, so gelten die für das bisherige Gebiet erlassenen Verordnungen auch in den eingegliederten Gebietsteilen. Die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft.
(2) Werden Gemeinden, Kreise oder Ämter aufgelöst und aus ihnen mehrere neue Körperschaften gebildet, so bleiben die vor der Auflösung geltenden Verordnungen in den neuen Körperschaften in Kraft.
(3) Wird aus mehreren Gemeinden, Kreisen oder Ämtern oder aus Teilen mehrerer Gemeinden, Kreise oder Ämter eine neue Körperschaft gebildet, so gelten die in den einzelnen Teilen in Kraft befindlichen Verordnungen mit Ablauf von einem Jahr nach der Zusammenlegung als aufgehoben.
(4) Abweichende Regelungen durch Gesetz bleiben unberührt.
§ 64
Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen
Soweit aufgrund von Rechtsvorschriften Behörden allgemeinverbindliche rechtswirksame Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen erlassen dürfen, gelten § 56 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 1 und 2 entsprechend. Sie müssen auf die Rechtsvorschriften Bezug nehmen, die die Ermächtigung enthalten. Für die Bekanntmachung gilt § 60 Abs. 2 und 3.
Unterabschnitt 2 Verwaltungshandeln
durch Satzung
§ 65
Begriff der Satzung
(1) Satzung ist eine Anordnung, Festsetzung oder andere Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund eines Gesetzes im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Gemeinden, Kreise, Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts getroffen wird.
(2) Andere Angelegenheiten dürfen durch Satzung nur geregelt werden, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.
§ 66
Form der Satzungen
(1) Satzungen müssen
- 1.
in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
- 2.
die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlaß der Satzung berechtigen,
- 3.
auf die erfolgte Beschlußfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
- 4.
das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.
den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.
(2) Satzungen sollen
- 1.
in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
- 2.
bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.
§ 67
Inhalt der Satzungen
(1) Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen oder Verordnungen im Widerspruch stehen.
(2) Satzungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(3) Geldbußen oder Zwangsgeld dürfen in Satzungen nur angedroht werden, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.
(4) Satzungen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur innere Organisationsregeln sowie Benutzungs- und Abgaberegelungen enthalten.
§ 68
Amtliche Bekanntmachung
Satzungen sind bekannt zu machen. Sofern sich ihr Geltungsbereich auf das ganze Land erstreckt, sind sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Internet mit einem hierauf verweisenden Hinweis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Beschränkt sich der Geltungsbereich auf einen Teil des Landes, genügt eine örtliche Bekanntmachung; abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Im Falle einer Internetbekanntmachung muss die hierfür genutzte Internetseite in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers betrieben werden und dessen sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassene Satzungen. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 69
Inkrafttreten
Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 70
Wirkung bei Gebietsänderungen
Soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter § 63 entsprechend.
Unterabschnitt 3 Bewilligungsrichtlinien
§ 71
Bewilligungsrichtlinien
Für Anordnungen einer Behörde, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen Voraussetzungen und Umfang der Leistungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung an die einzelne Person festlegen (Bewilligungsrichtlinien), gilt § 68 entsprechend.
Unterabschnitt 4 Verwaltungshandeln
durch Verwaltungsakt und
öffentlich-rechtlichen Vertrag
§ 72
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf in die Rechte der einzelnen Person nur eingreifen und ihr Pflichten nur auferlegen, soweit es gesetzlich zulässig ist.
§ 73
Ermessen
(1) Die Behörde entscheidet, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, daß oder in welcher Weise sie tätig zu werden hat, im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der einzelnen Person über die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen (pflichtgemäßes Ermessen).
(2) Die Maßnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung der einzelnen Person oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Mißverhältnis steht.
(3) Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Maßnahmen tunlichst diejenigen anzuwenden, die die Allgemeinheit und die einzelne Person am wenigsten beeinträchtigen.
II. Das Verwaltungsverfahren
§ 74
Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 121 Satz 2 gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
§ 75
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 76
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
Behörden.
§ 77
Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
- 2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
- 3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 76 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
- 4.
Behörden durch ihre Leiterinnen oder Leiter, deren Vertreterinnen oder Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903
des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist eine geschäftsfähige betreute Person nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers handeln kann oder durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 78
Beteiligte
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragstellerinnen oder Antragsteller und Antragsgegnerinnen oder Antragsgegner,
- 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für eine dritte Person, so ist diese auf Antrag als Beteiligte oder Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit diese Person der Behörde bekannt ist, hat diese sie von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter.
§ 79
Bevollmächtigte und Beistände
(1) Beteiligte können sich, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die oder der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in ihrer oder seiner Handlungsfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung aufgehoben; die oder der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn sie oder er für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, die Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an sie oder ihn wenden. Sie kann sich an die Beteiligte oder den Beteiligten selbst wenden, soweit sie oder er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an die Beteiligte oder den Beteiligten, so soll die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Beteiligten oder dem Beteiligten vorgebracht, soweit diese oder dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3
des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7
der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch der oder dem Beteiligten, deren oder dessen Bevollmächtigte oder deren oder dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen der zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die diese oder dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(8) Rechtsvorschriften, nach denen die Vertretung durch Bevollmächtigte oder Beistände unzulässig oder eingeschränkt ist oder nach denen nur bestimmte Personen zu Bevollmächtigten oder Beiständen bestellt werden können, bleiben unberührt.
§ 79 a
Bestellung von Empfangsbevollmächtigten
Eine Beteiligte oder ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt sie oder er dies, gilt ein an sie oder ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist die oder der Beteiligte hinzuweisen.
§ 80
Bestellung von Vertreterinnen oder
Vertretern von Amts wegen
(1) Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, auf Antrag der Behörde eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen
- 1.
für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, deren oder dessen Person unbekannt ist,
- 2.
für eine abwesende Beteiligte oder einen abwesenden Beteiligten, deren oder dessen Aufenthalt unbekannt ist oder deren oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, die oder der aber an der Besorgung ihrer oder seiner Angelegenheiten verhindert ist,
- 3.
für eine Beteiligte oder einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn sie oder er der Aufforderung der Behörde, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
- 4.
für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, die oder der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden oder
- 5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Für die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beteiligte ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Behörde ihren Sitz hat.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter hat gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde ihre oder seine Bestellung beantragt hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung ihrer oder seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von der oder dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Die Vergütung und der Ersatz der Aufwendungen werden durch die Behörde festgesetzt. Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt der Vertreterin oder des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
§ 80 a
Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren diejenige Unterzeichnerin oder derjenige Unterzeichner als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die oder der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist, soweit sie oder er nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch örtliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.
(4) Endet die Vertretungsmacht der Vertreterin oder des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung örtlich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
§ 80 b
Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem
Interesse
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.
§ 80 c
Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter
bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Sie oder er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist sie oder er nicht gebunden.
(2) § 79 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die von der Behörde bestellte Vertreterin oder der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Träger der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung der baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
§ 81
Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligte oder Beteiligter ist,
- 2.
wer Angehörige oder Angehöriger einer oder eines Beteiligten ist,
- 3.
wer eine Beteiligte oder einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
- 4.
wer Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine Beteiligte oder einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
- 5.
wer bei einer oder einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr oder ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für die Person, die diesem Organ in amtlicher Eigenschaft angehört oder deren Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, oder
- 6.
wer außerhalb ihrer oder seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Der oder dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Wahlen,
- 2.
andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet, und
- 3.
Abberufungen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Die oder der Betroffene darf bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit nicht anwesend sein. Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, darf bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit nicht anwesend sein.
(5) Angehörige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
die oder der Verlobte,
- 2.
die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 3.
die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 5.
Geschwister,
- 6.
Kinder der Geschwister,
- 7.
Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- 8.
Geschwister der Eltern und
- 9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- 2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
- 3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 81 a
Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einer oder einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder die oder den von dieser oder diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Leiterin oder den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sich die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Verwaltungsverfahren der kommunalen Körperschaften, soweit daran Kollegialorgane beteiligt sind.
§ 82
Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß oder
- 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 82 a
Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist Deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Behörde die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten der oder des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), vergütet.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten einer oder eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 83
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
§ 83 a
Beratung, Auskunft
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftig antragstellenden Person, welche Nachweise und Unterlagen von ihr zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie der antragstellenden Person nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
§ 84
Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen,
- 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen
- 3.
oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
- 4.
Urkunden und Akten beiziehen,
- 5.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), vergütet.
§ 86
Versicherung an Eides Statt
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393
der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur die Behördenleiterin oder der Behördenleiter, die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes befugt, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110
Satz 1
des
Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) Die Versicherung besteht darin, daß die oder der Versichernde die Richtigkeit der Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist die oder der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist derjenigen oder demjenigen, die oder der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von der oder dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 87
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
- 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
- 3.
von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
- 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
- 5.
Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Rechtsvorschriften, die eine Anhörung im weiteren Umfang vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 88
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Beteiligten haben einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Im übrigen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Behörden den Beteiligten auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren, soweit Belange der Beteiligten, einer oder eines Dritten oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Soweit nach den §§ 80 a und 80 b eine Vertretung stattfindet, steht die Akteneinsicht nach den Sätzen 1 und 2 nur der Vertreterin oder dem Vertreter zu.
(2) Die Akteneinsicht darf insbesondere nicht gewährt werden, soweit
- 1.
das Bekanntwerden des Inhalts der Akten und Urkunden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimzuhalten sind,
- 3.
das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen einer oder eines Beteiligten oder einer dritten Person beeinträchtigen könnte.
(3) Die Akteneinsicht braucht insbesondere nicht gewährt zu werden,
- 1.
soweit es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten handelt,
- 2.
soweit der ergangene Verwaltungsakt nicht in die Rechte der oder des Beteiligten eingreift oder dem Antrage der oder des Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben worden ist,
- 3.
wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können sich die Beteiligten auf ihre Kosten durch die Behörde Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 88 a
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 89
Fristen, Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für Termine gelten die §§ 187 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der oder dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn der oder dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist oder die öffentliche Auslegung von Unterlagen sowie Termine bekannt zu machen sind.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 107 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§ 90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Person ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist der oder dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.
§ 91
Beglaubigung von Dokumenten
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Worte, Zahlen und Zeichen, Spuren der Beseitigung von Worten, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muß enthalten
- 1.
die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
- 2.
die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
- 3.
den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
- 4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
- 1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
- 2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
- 3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
- 4.
elektronischen Dokumenten,
- a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
- b)
die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
- 1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
- a)
wen die Signaturprüfung als Inhaberin oder Inhaber der Signatur ausweist,
- b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
- c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
- 2.
eines elektronischen Dokuments den Namen der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6) Bei auf fototechnischem Weg von Schriftstücken hergestellten Aufnahmen (Mikrofilm, Mikrofiche) ist in einem Verfilmungsprotokoll zu bestätigen, daß der Mikrofilm oder das Mikrofiche mit dem Original übereinstimmt. Die Rückvergrößerung von mikroverfilmten Schriftstücken ist, soweit vorgeschrieben, mit dem Beglaubigungsvermerk nach Absatz 3 zu versehen.
(7) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente sowie Rückvergrößerungen nach Absatz 6 stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
§ 92
Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Landesregierung durch Verordnung bestimmten Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
- 1.
Unterschriften ohne zugehörigen Text,
- 2.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129
des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten
- 1.
die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,
- 2.
die genaue Bezeichnung derjenigen oder desjenigen, deren oder dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
- 3.
den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
- 4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
4. Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 93
Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 94 bis 99. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und auf andere Personen, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft ehrenamtlich tätig sind.
§ 94
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
§ 95
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Ehrenamtlich Tätige haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) Bei Übernahme der Aufgaben ist sie oder er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 96
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die oder der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde über Angelegenheiten, über die sie oder er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist die oder der ehrenamtlich Tätige Beteiligte oder Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr oder sein Vorbringen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn öffentliche Interessen dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist der oder dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die die ehrenamtlich Tätige oder den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.
§ 97
Entschädigung
Soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, haben die ehrenamtlich Tätigen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.
§ 98
Abberufung
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige
- 1.
eine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
- 2.
die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
§ 99
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die
- 1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl sie zur Übernahme verpflichtet ist, oder
- 2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme sie verpflichtet war, ohne wichtigen Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 100
Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse
(1) Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten die §§ 101 bis 105, wenn die Ausschüsse in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.
(2) Die §§ 101 bis 105 finden keine Anwendung auf Ausschüsse, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft tätig sind.
(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 101
Ordnung in den Sitzungen
Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie oder er ist für die Ordnung verantwortlich.
§ 102
Beschlußfähigkeit
(1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 103
Beschlußfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn sie oder er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 104
Wahlen durch Ausschüsse
(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
§ 105
Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
- 3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
die gefaßten Beschlüsse,
- 5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.
1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 106
Begriff des Verwaltungsaktes
(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
(2) Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 107
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
- 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
- 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs oder verbunden werden mit
- 4.
einer Bestimmung, durch die der oder dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
- 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
§ 108
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 52 a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, ihrer oder seiner Vertretung oder einer oder eines von ihr oder ihm Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 52 a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Einem schriftlich oder elektronisch erlassenen sowie einem schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, soll eine Belehrung beigefügt werden, aus der die Bezeichnung des Rechtsbehelfs, die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, einschließlich der Anschrift, und die Rechtsbehelfsfrist ersichtlich sind.
(6) Bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn diejenige oder derjenige, für die oder den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen wird, aufgrund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
§ 108 a
Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung sind, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 113, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 116, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 117 entsprechend anzuwenden.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
§ 109
Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen genügt eine mündliche Begründung. Auf Antrag ist eine schriftliche oder elektronische Begründung zu erteilen. Dieser Antrag kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gestellt werden.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
- 2.
soweit derjenigen Person, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,
- 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Anzahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
- 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt oder
- 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
§ 110
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt kann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil örtlich bekanntgemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der örtlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung bleiben unberührt.
§ 111
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse der oder des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
§ 111 a
Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist derjenigen Person, der der Verwaltungsakt nach § 110 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 112
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber derjenigen Person, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihr bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 113
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt,
- 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
- 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein,
- 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
- 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder
- 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt,
- 2.
eine nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
- 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war,
- 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist oder
- 5.
im Falle des § 165 Abs. 3 die Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörde nicht vorliegen.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 114
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 113 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
- 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- 3.
die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird,
- 4.
der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird oder
- 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Handlungen, deren Nichtvornahme bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von einer oder einem Beteiligten geltend gemacht wurden, können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
§ 115
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 113 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
§ 115 a
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die Betroffene oder den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 87 ist entsprechend anzuwenden.
§ 116
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich die oder der Begünstigte nicht berufen, wenn sie oder er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
- 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
- 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde der oder dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den diese oder dieser dadurch erleidet, daß sie oder er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das die oder der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde die Betroffene oder den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 31 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
§ 117
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
- 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
- 3.
wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu Erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
- 4.
wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu Erlassen, soweit die oder der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde oder
- 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 116 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
- 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 116 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 31 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde die oder den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den diese oder dieser dadurch erleidet, daß sie oder er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit ihr oder sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 117 a
Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die oder der Begünstigte nicht berufen, soweit sie oder er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die oder der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder sonst zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
§ 118
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 117 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einer oder einem Dritten angefochten worden ist, während des Widerspruchsverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
§ 118 a
Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag der oder des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der oder des Betroffenen geändert hat,
- 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, oder
- 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580
der Zivilprozeßordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die oder der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 31 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) § 116 Abs. 1 Satz 1 und § 117 Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 118 b
Rückgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Inhaberin oder der Inhaber und, sofern sie oder er nicht die Besitzerin oder der Besitzer ist, auch die Besitzerin oder der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Wenn die bisherige Inhaberin oder Besitzerin oder der bisherige Inhaber oder Besitzer erklärt, nicht mehr im Besitz der Urkunde oder der Sache zu sein, kann zur Glaubhaftmachung dieser Erklärung eine eidesstattliche Versicherung entgegengenommen werden. Die Inhaberin oder die Besitzerin oder der Inhaber oder der Besitzer kann verlangen, daß ihr oder ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
3. Rechtsbehelfsverfahren
§ 119
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
(1) Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen abweichend von § 73
Abs. 1
Satz 2
Nr. 2
der
Verwaltungsgerichtsordnung die fachlich zuständige oberste Landesbehörde über den Widerspruch entscheidet.
(3) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch über den Widerspruch, wenn die nächsthöhere Behörde eine Landesoberbehörde ist.
§ 120
Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, derjenigen Person, die Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 114 unbeachtlich ist.
(2) Die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung einer oder eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat (§ 73
Abs. 2
der
Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
4. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 120 a
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag
§ 121
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften dieser Handlungsform nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit derjenigen oder demjenigen schließen, an die oder den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
§ 122
Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
§ 123
Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, in dem sich die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 107 sein könnte.
§ 124
Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 125
Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte einer dritten Person eingreift, wird erst wirksam, wenn diese schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
§ 126
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
- 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
- 3.
die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre oder
- 4.
sich die Behörde eine nach § 123 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.
(3) Im übrigen ist ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unwirksam, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 122 oder des § 123 nicht vorliegen und ein Verwaltungsakt, der die im Vertrag übernommene Verpflichtung zum Inhalt hätte, nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre, oder
- 2.
die Handlungsform des Vertrages nach § 121 nicht zulässig ist.
Die Unwirksamkeit kann nur von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner und nur binnen eines Monats nach Vertragsschluß geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist schriftlich zu erklären und soll begründet werden.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 oder die Unwirksamkeit nach Absatz 3 nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig oder unwirksam, wenn anzunehmen ist, daß er ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil nicht abgeschlossen worden wäre.
§ 127
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
§ 128
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Jede oder jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110
Satz 1
des
Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
§ 129
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 121 bis 128 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Abschnitt II Besondere
Verfahrensarten
Unterabschnitt 1 Förmliches
Verwaltungsverfahren
§ 130
Anwendung der Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 131 bis 138 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 80 a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80 a Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§ 131
Form des Antrags
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
§ 132
Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeuginnen oder Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, sich als Zeugin oder Zeuge oder als Sachverständige oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen oder des Gutachtens einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110
Satz 1
des
Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
§ 133
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
§ 134
Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
- 1.
dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben wird,
- 2.
keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat,
- 3.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat,
- 4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder
- 5.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 135
Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden und solche Personen, die bei der Behörde zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn keine Beteiligte oder kein Beteiligter widerspricht.
(2) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Sie oder er kann Personen, die ihre oder seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2.
die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
- 3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und
- 5.
das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.
§ 136
Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sofern Verwaltungsakte der Anfechtung unterliegen, sind sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sind mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 137
Anfechtung der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 138
Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor
Ausschüssen
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (§ 100 Abs. 1) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einer oder einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur solche Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, soweit die oder der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. In der Niederschrift sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Jede oder jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 81) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 81 a). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die oder der Beteiligte, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 81 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Unterabschnitt 1 a Verfahren
über eine einheitliche Stelle
§ 138 a
Anwendbarkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 138 b Abs. 3, 4 und 6, § 138 c Abs. 2 und § 138 e auch dann, wenn sich die antragstellende oder anzeigepflichtige Person unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
§ 138 b
Verfahren
(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.
(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen derjenigen Person, an die sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.
(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 110 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person kann nicht nach § 79 a verlangt werden, eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 138 c
Informationspflichten
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die die antragstellende oder anzeigepflichtige Person bei der Aufnahme oder Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 83 a erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.
§ 138 d
Gegenseitige Unterstützung
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
§ 138 e
Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 52 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
§ 139
Anwendung der Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 140 bis 145 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 118 a und 138 a bis 138 e sind nicht anzuwenden.
(2) Die Mitteilung nach § 80 a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80 a Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§ 140
Anhörungsverfahren
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, daß der Plan in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird.
(3) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
(4) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. § 83 bleibt unberührt.
(5) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung auf Kosten des Trägers des Vorhabens mindestens eine Woche vorher örtlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist,
- 2.
daß etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind,
- 3.
daß bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne sie oder ihn verhandelt werden kann
- 4.
daß
- a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und
- b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 134 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 135) entsprechend. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes aus, so ist der geänderte Plan dort auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.
§ 141
Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 136 und 137) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat die oder der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind örtlich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
- 2.
das Benehmen hergestellt worden ist
- a)
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird,
- b)
mit den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden sind und
- 3.
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu besorgen sind.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
§ 142
Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind unerheblich, wenn offensichtlich ist, daß sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht einer oder eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann die oder der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die oder der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlasse Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.
§ 143
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
§ 144
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
§ 145
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, die Landesregierung, sonst die zuständige oberste Landesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Unterabschnitt 3 Zustellungsverfahren
§ 146
Ausdrückliche Anordnung der Zustellung
(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 147
Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.
§ 148
Zustellung durch die Post
mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182
der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des § 181 Abs. 1
der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3
der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), zu verwenden.
§ 149
Zustellung durch die Post
mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
§ 150
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Dokument der Empfängerin oder dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Empfängerin oder des Empfängers entgegenstehen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die Bedienstete oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181
der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178
der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
- 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179
der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
- 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181
der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Falle des § 181 Abs. 1
der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters zugestellt werden. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Patentanwältinnen oder Patentanwälte, Notarinnen oder Notare, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen der Empfängerin oder des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten sowie den Namen der oder des Bediensteten erkennen lassen, die oder der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den von der Empfängerin oder dem Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
§ 151
Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers reicht.
(2) Bei Behörden wird an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zugestellt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder Behördenleiterinnen oder Behördenleiter genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Die oder der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§ 152
Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, genügt die Zustellung eines Dokumentes an sie oder ihn für alle Beteiligten.
(2) Einer oder einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
§ 153
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 150 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.
§ 154
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
- 1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
- 2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
- 4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 150 Abs. 5, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 150 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, die oder der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird keine Zustellungsbevollmächtigte oder kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.
§ 155
Öffentliche Zustellung
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an eine Vertreterin oder einen Vertreter oder an eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- 2.
sie im Fall des § 154 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft eine zeichnungsbefugte Bedienstete oder ein zeichnungsbefugter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Die Benachrichtigung muss
- 1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
- 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten,
- 3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokumentes sowie
- 4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Abschnitt III Öffentliche
Sicherheit
Unterabschnitt 1 Aufgaben
und Zuständigkeit
§ 162
Aufgaben
(1) Das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird (Gefahrenabwehr).
(2) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(4) Für die Gefahrenabwehr gelten die §§ 163 bis 227 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 163
Ordnungsbehörden und Polizei
(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 163 bis 227 nach Maßgabe der §§ 165 und 168.
§ 164
Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei
(1) Ordnungsbehörden sind
- 1.
die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
- 2.
die Landrätin oder der Landrat für die Kreise, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden),
- 3.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Ämter (örtliche Ordnungsbehörden),
- 4.
die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).
(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht errichteten Behörden der Polizei.
§ 165
Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Zuständigkeit auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig. Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständigen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei befugt, die hierfür erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen.
(5) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden auch die Landesordnungsbehörden für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit (§ 175) zuständig, wenn sie eine einheitliche Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich halten. Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.
§ 166
Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
(1) Örtlich zuständig ist im Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, so kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Ordnungsbehörden für allein zuständig erklären.
(3) Ist die nach Absatz 1 zuständige Ordnungsbehörde nicht ohne eine Verzögerung, durch die der Erfolg des Eingreifens beeinträchtigt würde, zu erreichen, so ist für unaufschiebbare Maßnahmen eine örtlich zuständige Ordnungsbehörde der angrenzenden Bezirke zuständig. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden abweichend von den Absätzen 1 und 3 regeln.
§ 167
Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden
Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, anstelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 168
Sachliche Zuständigkeit der Polizei
(1) Die Polizei hat
- 1.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln;
- 2.
die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
- 3.
im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.
(2) Ferner hat die Polizei im Einzelfall
- 1.
Vollzugsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben oder unangebracht ist (Vollzugshilfe);
- 2.
Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen (Ermittlungshilfe).
Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 169
Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen. Sie leisten jedoch ihren Dienst in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks, dem sie zugeteilt sind. Soweit sie im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahmen dieser Behörde.
§ 170
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem
Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen, können in Schleswig-Holstein Amtshandlungen vornehmen
- 1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen schleswig-holsteinischen Behörde;
- 2.
in den Fällen des Artikels 35
Abs. 2 und 3 und des Artikels 91
Abs. 1
des Grundgesetzes;
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige schleswig-holsteinische Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann;
- 4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten;
- 5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen, Staatsvertrag oder Gesetz geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Straftäterinnen und Straftäter oder die Entwichenen der zuständigen schleswig-holsteinischen Polizeidienststelle unverzüglich zu übergeben; dies gilt nicht, wenn die Ergreifung durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten eines anderen Landes oder des Bundes erfolgt.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind.
(3) Besondere Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes bleiben unberührt.
§ 171
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein dürfen außerhalb des Landes nur unter den Voraussetzungen, die § 170 Abs. 1 entsprechen, und im Falle des Artikels 91
Abs. 2
des Grundgesetzes sowie nur dann tätig werden, wenn das dort geltende Recht es vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder durch den Bund ist zu entsprechen, wenn die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält und soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringlicher ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes.
§ 172
Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei
Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Unterabschnitt 2 Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
I. Allgemeine Vorschriften
§ 173
Rechtsgrundlage
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei führen die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch.
(2) Nur soweit solche besonderen Gesetze und Verordnungen fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 174 bis 227.
§ 174
Allgemeiner Grundsatz
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.
§ 175
Verordnungen über die öffentliche Sicherheit
(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können als Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit).
(2) Für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit gilt § 73 entsprechend.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Verordnung nach Absatz 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
§ 176
Verwaltungsakte (Verfügungen)
(1) Verwaltungsakte als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder
- 2.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich sind.
(2) § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.
II. Personenbezogene Daten
§ 177
Allgemeine Verfahrensvorschrift
(1) Personenbezogene Informationen (personenbezogene Daten) dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nur verarbeitet werden, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, so ist dies nur zu dem Zweck zulässig, für den die Einwilligung erteilt worden ist.
§ 178
Grundsätze der Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder durch sie die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung, die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn ohne sie die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. In diesem Falle ist die betroffene Person zu unterrichten, wenn die Daten in einer Datei gespeichert oder an Dritte übermittelt werden. Die Unterrichtung kann zurückgestellt werden, solange das Ziel oder der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Sie unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.
(3) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.
§ 179
Voraussetzungen der Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten über
- 1.
die in den §§ 218 und 219 genannten Personen und unter den Voraussetzungen des § 220 die dort genannten Personen,
- 2.
geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
- 3.
gefährdete Personen und
- 4.
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
können erhoben werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.
(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein
- 1.
Verbrechen,
- 2.
Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
- a)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
- b)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
- c)
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.
(3) Allgemeine Erfahrungssätze ohne Bezug zum jeweiligen Geschehen sind keine Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Datenerhebung.
(4) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrfällen können von
- 1.
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
- 2.
Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 3.
Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und
- 4.
Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben erhoben werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden. Werden die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 verarbeitet, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.
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