Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat
Entscheidungsdatum:
23.10.2020
Aktenzeichen:
3 MR 47/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGSH:2020:1023.3MR47.20.00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 Buchst b CoronaVQuarV SH 6 vom 08.10.2020, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
Corona-Krise; Rechtswidrigkeit des schleswig-holsteinischen Beherbergungsverbots;
Leitsatz
Die angegriffene Regelung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Oktober 2020 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und sich daher als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG darstellt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, Az. 3 MR 45/20 wegen aktueller Erkenntnisse des RKI zur Übertragbarkeit des Coronavirus).
In dem darin enthaltenen Verbot, Personen die sich innerhalb der letzten 14 Tage in sogenannten inländischen Hochinzidenzgebieten aufgehalten haben, zu touristischen Zwecken in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben zu beherbergen, sofern die Person nicht bei Ankunft dem Beherbergungsbetrieb gegenüber schriftlich bestätigt, dass sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügt und das Testergebnis nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestellt worden ist, liegt bei gleichzeitiger unbeschränkter Einreise von Personen, die zu nicht-touristischen Zwecken nach Schleswig-Holstein kommen, eine Ungleichbehandlung vor, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.
Erweist sich Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Oktober 2020 als offensichtlich rechtswidrig, muss auch eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerinnen streiten, da an der Anwendung einer offensichtlich rechtswidrigen Norm einer Rechtsverordnung kein schützenswertes öffentliches Interesse bestehen kann. Demgegenüber können sich die Antragstellerinnen auf - ihre wirtschaftliche Betätigung sichernden - Grundrechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) und ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen; eine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Verordnungsregelung würde zu weiteren deutlichen Einbußen ihrer wirtschaftlichen Existenz führen.
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