Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat
Entscheidungsdatum:
23.09.2021
Aktenzeichen:
4 LA 111/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGSH:2021:0923.4LA111.20.00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes und der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Tatsachenfrage
Leitsatz
1. Lässt ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung offen, ob eine konkrete Rechtsfrage, eine bestimmte tatsächliche Situation oder beides einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll, so dass es dem Gericht überlassen bleibt, sich einen Zulassungsgrund "auszusuchen", erfüllt er die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Tatsachenfrage.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE210003508&psml=bsshoprod.psml&max=true