Die Ziffer 5 erhält unter der Überschrift „Ahndung von Verstößen (§§ 27, 28 JuSchG)“ folgende Fassung:
„Adressaten des Jugendschutzgesetzes sind nicht direkt die Kinder und Jugendlichen, sondern die Gewerbetreibenden und Veranstalter, die Kindern und Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen etwas gestatten dürfen oder nicht und die durch ihr Verhalten Gefährdungen vermeiden sollen. Die Strafandrohung oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes richtet sich immer an die Verursacher von Gefährdungen, also in der Regel an die Gewerbetreibenden und Veranstalter.
Die Strafvorschriften beziehen sich insbesondere auf Verstöße gegen Vertriebs- und Werbebeschränkungen bei indizierten Medien sowie auf vorsätzliche Handlungen, wenn die in § 28 Abs. 1 JuSchG genannten Ordnungswidrigkeiten Kinder oder Jugendliche in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährden können.
Ordnungswidrig handelt ein Gewerbetreibender oder Veranstalter, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes verstößt, wobei schon ein einmaliger Verstoß ausreicht.
Die Bußgeldandrohung betrifft auch die Beauftragten von Gewerbetreibenden oder Veranstaltern. Beauftragter ist, wer mit der Leitung eines Betriebes oder Betriebsteils oder ausdrücklich damit beauftragt ist, in eigener Verantwortung die Überwachungspflichten zu erfüllen, die durch das Jugendschutzgesetz auferlegt werden.
Von Amtspersonen begleitete Testkäufe mit Jugendlichen sind grundsätzlich ein probates Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften. Begleitete Testkäufe mit Minderjährigen durch die zuständigen Behörden gemäß Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32) in der jeweils gültigen Fassung sind im Benehmen mit dem Jugendamt ausschließlich unter folgenden Rahmenbedingungen zulässig:
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Die Testkäuferinnen und Testkäufer sind als Auszubildende oder Beamtenanwärterinnen bzw. Beamtenanwärter der Kommunen tätig.
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Die Testkäuferinnen und Testkäufer sind unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen zur Reife und Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen sorgfältig auszuwählen. Dies ist unabdingbar, selbst wenn es sich um Auszubildende der Kommunen handelt.
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Mindestalter der Testkäuferinnen und Testkäufer von 16 Jahren.
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Freiwilligkeit der Teilnahme der Jugendlichen an den Testkäufen. Der Einsatz als Testkäuferin oder Testkäufer kann jederzeit von den Jugendlichen abgebrochen werden.
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Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Testkäufen.
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Begleitung durch eine erwachsene Amtsperson.
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Der Einsatz soll nicht in unmittelbarer Nähe des sozialen Umfelds der Jugendlichen durchgeführt werden.
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Die entgegen den Altersvorgaben des Jugendschutzgesetzes erworbenen Tabakwaren, der Alkohol oder der Bildträger sind dem Jugendlichen unmittelbar nach dem Erwerb abzunehmen, d.h. der Kauf ist durch die begleitende Amtsperson rückabzuwickeln bzw. der Vorgang ist für Beweiszwecke zu sichern.
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Es darf kein Entgelt für die Testkäufe an die Jugendlichen gezahlt werden. Die Testkäufe sollen in der Arbeitszeit der Jugendlichen erfolgen, die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.
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Eine pädagogische Vor- und Nachbereitung mit den Jugendlichen ist erforderlich. In einer Schulung sind die Testkäuferinnen und Testkäufer vor dem Einsatz auf ihre Aufgabe und mögliche Konsequenzen vorzubereiten (Ziele, Einzelheiten zum Einsatz, mögliche Zeugenaussage bei Bußgeldverfahren usw.).
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Die Testkäuferinnen und Testkäufer dürfen nicht auf einen Verkauf dringen und müssen wahrheitsgemäße Angaben z.B. zu ihrem Alter machen.
Bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere bei der Kontrolle der Gewerbetreibenden und Veranstalter sind die örtlichen Jugend-, Ordnungs- und Polizeibehörden aufgefordert, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterrichten und zu unterstützen.“