§ 1
(1) Das Schwentinetal zwischen Rastorfer Mühle und Oppendorfer Mühle in den Gemeinden Raisdorf, Schönkirchen und Klausdorf, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Altarm der Schwentine" unter Nummer 114 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
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