Zum 04.07.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 3.12.2008, GVOBl. S. 741) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des
§ 79 Abs. 2
und des § 109 Abs. 8
der Landesbauordnung
für das Land Schleswig-Holstein wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach
§ 81 Abs. 1 bis 3 der Landesbauordnung
werden auf folgende amtsfreie Gemeinden übertragen:
Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Brunsbüttel, Eckernförde, Elmshorn, Geesthacht, Heide, Husum, Itzehoe, Neustadt in Holstein, Norderstedt, Pinneberg, Preetz, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel (Holstein)
§ 2
Die Teilaufgaben "behördliche Baukontrollen" und "behördliche Bauabnahmen" werden auf die amtsfreien Gemeinden
Helgoland, Sylt
übertragen.
§ 3
(1) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 109 Abs. 1 und 2 der
Landesbauordnung
werden den Bürgermeistern der in
§ 1
genannten Gemeinden übertragen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Nicht übertragen werden
- 1.
-
die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen, die aufgrund des
§ 29 Abs. 1
und des
§ 81 Abs. 5 der Landesbauordnung
erlassen sind, und
- 2.
-
die Verfolgung und Ahndung der in § 109 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der
Landesbauordnung
genannten Ordnungswidrigkeiten.
§ 4
(1) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 109 Abs. 1 der
Landesbauordnung
wird ferner den Bürgermeistern der in
§ 2
genannten Gemeinden übertragen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Nicht übertragen werden
- 1.
-
die Verfolgung und Ahndung der in
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2
genannten Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
-
Die Verfolgung und Ahndung der in § 109 Abs. 1 Nr. 2 der
Landesbauordnung
genannten Ordnungswidrigkeit,
- 3.
-
die Verfolgung und Ahndung der in § 109 Abs. 1 Nr. 8 der
Landesbauordnung
genannten Ordnungswidrigkeit und
- 4.
-
die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, den unteren Bauaufsichtsbehörden die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Vorlagen und Anzeigen zu machen (
§ 75 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung
).
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 15. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 14) zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Dezember 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 454), außer Kraft.
(2) Bei bereits eingeleiteten Verfahren findet ein Wechsel der Zuständigkeit nicht statt.