§ 2
Mindestmaße und Schonzeiten
(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten sind heimisch und nicht gebietsfremd nach § 13 Absatz 3 LFischG. In offenen Binnengewässern nach § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LFischG gelten die in der Anlage 1 genannten Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten sowie vorbehaltlich der Geltung von Absatz 3 Satz 2 zu töten.
(3) Werden Fische gefangen, deren Fang einem Verbot nach Absatz 2 unterliegt, sind sie nach guter fachlicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt. Offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vor dem Zurücksetzen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Satz 2 gilt nicht für Massenfänge in der Berufsfischerei.
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