§ 4
Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung
(1) In den mit Nitrat belasteten Gebieten, die nach der Anlage der N-Kulisse angehören, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Anforderungen.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als ein Jahr sein. Die Feststellungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 Düngeverordnung genannten Flächen und Betriebe sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 Düngeverordnung bleibt unberührt.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, deren Flächen ganz oder teilweise in der N-Kulisse liegen, haben alle drei Jahre, erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2021, an einer von der zuständigen Stelle durchgeführten Düngeberatung teilzunehmen. Die Teilnahme ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten. Die Teilnahmepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber der in § 10 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Düngeverordnung genannten Betriebe. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine von Satz 1 abweichende Frist bestimmen.