§ 8
Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung
(1) Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), hat im Internet zu erfolgen. Die Bekanntgabepflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2017.
(2) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben ab dem 1. Juli 2017 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:
- 1.
Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen,
- 2.
den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz.
(3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.
Fußnoten
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