§ 6
Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen
(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in
§§ 3
und
5
festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (
Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes
) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Am Buß- und Bettag sind alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
gelten entsprechend.
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