§ 6
Fischereischeinprüfung
(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
(2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen oder Beisitzer können Stellvertretende bestimmt werden.
(5) In den Prüfungsausschuss und zu Stellvertretenden beruft der jeweilige Fischereiverband Personen, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertretung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischGDV+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true