§ 7
Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f der Gemeindeordnung
(1) Das mit dem Einwohnerantrag nach
§ 16f der Gemeindeordnung
verfolgte Begehren darf sich nur auf Aufgaben beziehen, für deren Entscheidung die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss zuständig ist.
(2) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Antragsseite oder jedem neuen Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungsberechtigten nach
§ 16f Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung
anzugeben. Außerdem ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Einwohnerantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Entspricht der Inhalt des Einwohnerantrags den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen nach dem Melderegister und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. Bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeinde das Amt und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor.
(4) Liegt das Ergebnis der Eintragungsprüfung vor, entscheidet die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Für die Feststellung des Quorums nach
§ 16f Absatz 3 der Gemeindeordnung
gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Gemeindevertretung bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren. Die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags ist den im Einwohnerantrag benannten Vertretungsberechtigten bekannt zu geben.
(5) Vor der Beratung und Entscheidung über einen zulässigen Einwohnerantrag sind die im Einwohnerantrag benannten Vertretungsberechtigten in der Sitzung der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses zu hören. Sie sind über das Beratungsergebnis der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses zu unterrichten.
(6) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 2 sind bei einem zulässigen Einwohnerantrag nach der Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich zu vernichten, ansonsten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags.
(7) Die Frist von zwölf Monaten nach
§ 16f Absatz 4 der Gemeindeordnung
für einen weiteren Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags.
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