§ 1
Aufnahmeverfahren
(1) Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen geben den Eltern Ort und Zeit der Anmeldung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Die Eltern haben bei der Anmeldung den Namen und den Geburtstag des Kindes sowie ihre Elterneigenschaft im Sinne des
§ 2 Absatz 5 Satz 1 SchulG
nachzuweisen. Die Schule erhebt die weiteren, für die Begründung des Schulverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes und der Eltern gemäß
§ 30 Absatz 1 SchulG
in Verbindung mit
§ 5 der Schul-Datenschutzverordnung
vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 187).
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt mit den Eltern ein Beratungsgespräch. Sie oder er veranlasst ferner die schulärztliche Untersuchung des Kindes.
(4) An die nach
§ 24 Absatz 2 SchulG
zuständige Grundschule sind gegebenenfalls zu richten:
- 1.
-
der Antrag auf Aufnahme in einer andere öffentliche Grundschule,
- 2.
-
der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule,
- 3.
-
der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
- 4.
-
der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,
- 5.
-
der Antrag auf Beurlaubung unter Vorlage entsprechender Nachweise, soweit geltend gemacht wird, das Kind könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen.
(5) Über die Aufnahme in die Grundschule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe innerhalb der Eingangsphase oder zur Jahrgangsstufe 3 und 4 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Die gemäß Absatz 4 Nummer 1 benannte andere öffentliche Grundschule informiert die nach
§ 24 Absatz 2 SchulG
zuständige Grundschule über die Aufnahme des Kindes. Der Übermittlungsvorgang ist in der Schülerakte der aufnehmenden Grundschule zu dokumentieren.
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