§ 64
Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministerium erworben oder veräußert werden; sie oder er kann auf die Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihr Erwerb oder ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Zustimmung des Landtages erworben oder veräußert werden.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Grundstückswerte aufzustellen. Soll bei dem Erwerb oder der Veräußerung um mehr als 10 v.H. und um mehr als 50.000 Euro zum Nachteil des Landes vom Ergebnis der Wertermittlung abgewichen werden, ist der Finanzausschuss rechtzeitig vor Abschluß des Rechtsgeschäfts zu unterrichten. Ein Erwerb soll nur bei feststehendem Erwerbs- und Nutzungszweck erfolgen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.
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