§ 6
Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts
(1) Aufgrund des
Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland
vom 7. Dezember 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf die Einfuhr von Bier, Schaumwein, unverarbeitetem Branntwein, Trinkbranntweinerzeugnissen, Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Kau- und Schnupftabak, Tee und Kaffee nach Helgoland erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde zufließt.
(2) - gestrichen -
Fußnoten
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