§ 5
Steuersätze
(1) Die Steuersätze werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung der Gemeinde Helgoland durch Steuerordnung festgesetzt. Sie dürfen den jeweiligen Höchstsatz der Verbrauchssteuersätze, denen die steuerpflichtigen Waren bei der Einfuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchssteuergesetze mit Ausnahme der Zollausschüsse unterliegen, nicht übersteigen.
(2) Die Steuerordnung kann vorsehen, daß solche Waren nachzuversteuern sind, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Insel Helgoland im Besitz von Händlern, Wirten, Fremdenheimen, Konsumvereinen, Kasinos und ähnlichen Vereinigungen befinden.
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