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Landesvorschriften und Landesrechtsprechung


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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:LAPO JV-LG 1/2
Ausfertigungsdatum:26.11.2012
Gültig ab:18.12.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Schleswig-Holstein
Fundstelle:Amtsbl. 2012 1306
Gliederungs-Nr:2030-16-16
Landesverordnung über die Einrichtung der
Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst,
Werkdienst und Verwaltungsdienst im
Justizvollzug und deren Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung
Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPO JV-LG 1/2)
Vom 26. November 2012
Zum 14.05.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Landesverordnung über die Einrichtung der Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPO JV-LG 1/2) vom 26. November 201218.12.2012
Eingangsformel18.12.2012
Inhaltsverzeichnis18.12.2012
Abschnitt I - Allgemeines18.12.2012
§ 1 - Einrichtung der Laufbahnzweige18.12.2012
§ 2 - Laufbahn18.12.2012
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen18.12.2012
§ 4 - Bewerbung18.12.2012
§ 5 - Auswahl18.12.2012
§ 6 - Einstellung18.12.2012
§ 7 - Rechtsstellung18.12.2012
Abschnitt II - Ausbildungsgrundsätze18.12.2012
§ 8 - Ziel der Ausbildung18.12.2012
§ 9 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen18.12.2012
§ 10 - Ausbildungsleitung18.12.2012
§ 11 - Dauer der Ausbildung18.12.2012
§ 12 - Ausbildungsgang18.12.2012
§ 13 - Leistungsnachweise18.12.2012
§ 14 - Bewertung der Leistungen18.12.2012
§ 15 - Urlaub18.12.2012
Abschnitt III - Berufspraktische Ausbildung18.12.2012
§ 16 - Inhalt18.12.2012
§ 17 - Befähigungsberichte18.12.2012
Abschnitt IV - Fachtheoretische Ausbildung18.12.2012
§ 18 - Ausbildung an der Justizvollzugsschule18.12.2012
§ 19 - Klausuren18.12.2012
§ 20 - Ermittlung der Leistungsnachweise18.12.2012
Abschnitt V - Laufbahnprüfung18.12.2012
§ 21 - Allgemeines18.12.2012
§ 22 - Prüfungsausschuss18.12.2012
§ 23 - Prüfungskommissionen18.12.2012
§ 24 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung18.12.2012
§ 25 - Aufgaben der schriftlichen Prüfung18.12.2012
§ 26 - Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung18.12.2012
§ 27 - Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren18.12.2012
§ 28 - Anonymität18.12.2012
§ 29 - Bewertung der Prüfungsklausuren18.12.2012
§ 30 - Zulassung zur mündlichen Prüfung18.12.2012
§ 31 - Mündliche Prüfung18.12.2012
§ 32 - Prüfungsergebnis18.12.2012
§ 33 - Entscheidungen der Prüfungskommission, Protokoll18.12.2012
§ 34 - Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten18.12.2012
§ 35 - Erkrankung, Versäumnisse18.12.2012
§ 36 - Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten18.12.2012
§ 37 - Wiederholung der Laufbahnprüfung18.12.2012
Abschnitt VI - Besondere Formbestimmung18.12.2012
§ 38 - Ausschluss der elektronischen Form18.12.2012
Abschnitt VII - Schlussvorschriften18.12.2012
§ 39 - Übergangsregelung18.12.2012
§ 40 - Anlage18.12.2012
§ 41 - Inkrafttreten18.12.2012
Anlage18.12.2012

Aufgrund des

1.

§ 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), sowie

2.

§ 26 Abs. 1 LBG

verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Einrichtung der Laufbahnzweige
§ 2 Laufbahn
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
§ 4 Bewerbung
§ 5 Auswahl
§ 6 Einstellung
§ 7 Rechtsstellung
Abschnitt II
Ausbildungsgrundsätze
§ 8 Ziel der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 10 Ausbildungsleitung
§ 11 Dauer der Ausbildung
§ 12 Ausbildungsgang
§ 13 Leistungsnachweise
§ 14 Bewertung der Leistungen
§ 15 Urlaub
Abschnitt III
Berufspraktische Ausbildung
§ 16 Inhalt
§ 17 Befähigungsberichte
Abschnitt IV
Fachtheoretische Ausbildung
§ 18 Ausbildung an der Justizvollzugsschule
§ 19 Klausuren
§ 20 Ermittlung der Leistungsnachweise
Abschnitt V
Laufbahnprüfung
§ 21 Allgemeines
§ 22 Prüfungsausschuss
§ 23 Prüfungskommissionen
§ 24 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 25 Aufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 26 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 27 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
§ 28 Anonymität
§ 29 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Prüfungsergebnis
§ 33 Entscheidung der Prüfungskommission, Protokoll
§ 34 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
§ 35 Erkrankung, Versäumnisse
§ 36 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 37 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Abschnitt VI
Besondere Formbestimmung
§ 38 Ausschluss der elektronischen Form
Abschnitt VII
Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
§ 40 Anlage
§ 41 Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Einrichtung der Laufbahnzweige

In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, werden die Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug eingerichtet.

§ 2
Laufbahn

(1) Die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.

im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugsdienst:

im Vorbereitungsdienst

Justizobersekretäranwärterin/Justizobersekretäranwärter,

in der Probezeit und im Einstiegsamt

Justizobersekretärin/Justizobersekretär,

in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8

Justizhauptsekretärin/Justizhauptsekretär,

Besoldungsgruppe A 9

Justizamtsinspektorin/Justizamtsinspektor,

2.

im Laufbahnzweig Werkdienst

im Vorbereitungsdienst

Oberwerkmeisteranwärterin/Oberwerkmeisteranwärter,

in der Probezeit und im Einstiegsamt

Oberwerkmeisterin/Oberwerkmeister,

in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8

Hauptwerkmeisterin/Hauptwerkmeister,

Besoldungsgruppe A 9

Betriebsinspektorin/Betriebsinspektor,

3.

im Laufbahnzweig Verwaltungsdienst im Justizvollzug

im Vorbereitungsdienst

Justizsekretäranwärterin/Justizsekretäranwärter,

in der Probezeit und im Einstiegsamt

Justizsekretärin/Justizsekretär,

in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 7

Justizobersekretärin/Justizobersekretär,

Besoldungsgruppe A 8

Justizhauptsekretärin/Justizhauptsekretär,

Besoldungsgruppe A 9

Justizamtsinspektorin/Justizamtsinspektor.

(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug kann eingestellt werden, wer

1.

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und

2.

die Bildungsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), erfüllt; Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Werkdienst müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerks- oder Industrieberuf abgelegt haben oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen die für den jeweiligen Laufbahnzweig erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen.

§ 4
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalt oder die Jugendarrestanstalt des Landes Schleswig-Holstein zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen

1.

ein Lebenslauf,

2.

möglichst ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.

Nachweis über das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen,

4.

Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

5.

gegebenenfalls der Nachweis über eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung.

Kann das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 5
Auswahl

Die Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber trifft die oberste Landesjustizbehörde nach einem Auswahlverfahren.

§ 6
Einstellung

(1) Die nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der obersten Landesjustizbehörde eingestellt.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer Anstaltsärztin oder eines Anstaltsarztes,

2.

den Nachweis über die Staatsangehörigkeit

a)

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b)

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c)

eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

3.

die Geburtsurkunde,

4.

gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,

5.

eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,

6.

eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

7.

die Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist, und

8.

zwei Lichtbilder.


§ 7
Rechtsstellung

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

Abschnitt II
Ausbildungsgrundsätze

§ 8
Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweige im Justizvollzug, befähigen.

(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.

§ 9
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalt und die Jugendarrestanstalt des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Ausbildungsstellen sind

1.

für die berufspraktische Ausbildung die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalt und die Jugendarrestanstalt und

2.

für die fachtheoretische Ausbildung die Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein.


§ 10
Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildungsbehörden bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oder eine Tarifbeschäftigte oder einen Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Bei besonderer Eignung ist auch die Bestellung einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt möglich. Die Ausbildungsleitung ist der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter in dieser Funktion unterstellt.

(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung gewährleistet sind. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt weitere Bedienstete zu Ausbilderinnen oder Ausbildern. Diese haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen.

§ 11
Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer längeren Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit oder aus anderen zwingenden Gründen angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten.

(3) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 ALVO abgekürzt werden. Für einen abgekürzten Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Landesjustizbehörde den Ausbildungsgang im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule.

§ 12
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

berufspraktische Einführung,

2.

den ersten fachtheoretischen Ausbildungsteil (Einführungslehrgang),

3.

die berufspraktische Ausbildung und

4.

den zweiten fachtheoretischen Ausbildungsteil (Abschlusslehrgang).

(3) Die berufspraktische Einführung findet in der Ausbildungsbehörde statt und dauert in der Regel zwei Monate. Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sieben Monate.

§ 13
Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind

1.

schriftliche Arbeiten,

2.

Hausarbeiten,

3.

mündliche Leistungen,

4.

Befähigungsberichte,

5.

schriftliche und mündliche Prüfungen.

In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters die Leistungen in Diskussionen und Referaten einbezogen werden.

(3) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern und ihnen Gleichgestellte sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 14
Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung

13 bis 11 Punkte = gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

14 bis 15

sehr gut

11 bis 13,99

gut

8 bis 10,99

befriedigend

5 bis 7,99

ausreichend

2 bis 4,99

mangelhaft

0 bis 1,99

ungenügend

§ 15
Urlaub

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildung nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule.

Abschnitt III
Berufspraktische Ausbildung

§ 16
Inhalt

(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Justizvollzugseinrichtungen mit den für den Laufbahnzweig typischen Arbeitsvorgängen umfassend vertraut gemacht. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zum selbständigen Arbeiten zu geben. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.

(2) Die Justizvollzugsschule legt die Reihenfolge der Ausbildungsstationen für jede Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstationen regelt die oberste Landesjustizbehörde.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes sollen folgende Ausbildungsstationen durchlaufen um die erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis umzusetzen:

1.

Vollzugsabteilung,

2.

Betriebsdienst,

3.

Verwaltung und eine

4.

Vollzugseinrichtung mit besonderer Aufgabenstellung.

(4) In den Ausbildungsstationen sollen die Anwärterinnen und Anwärter jeweils unter Aufsicht mindestens eine Klausur anfertigen, die die Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen.

(5) Im zweiten Ausbildungsjahr hat jede Anwärterin und jeder Anwärter eine Projektarbeit über wichtige Aufgaben ihrer oder seines Laufbahnzweiges anzufertigen.

(6) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung anderer Beschäftigter herangezogen werden, soweit es ihr Ausbildungsstand zulässt. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben als dies für die Ausbildung förderlich ist.

(7) Während der berufspraktischen Ausbildung können an der Justizvollzugsschule begleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

§ 17
Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbilderinnen und Ausbilder über jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Befähigungsbericht ( Anlage ) abzugeben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauerte.

(2) Vor der Bewertung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die erbrachten Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Beendigung des jeweiligen berufspraktischen Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen.

(3) Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

Abschnitt IV
Fachtheoretische Ausbildung

§ 18
Ausbildung an der Justizvollzugsschule

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung werden die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Gebieten vermittelt:

1.

Staats- und Verfassungsrecht,

2.

Straf-, Strafprozess- und Jugendstrafrecht,

3.

Vollzugsrecht,

4.

Vollzugsverwaltungsrecht,

5.

Kriminologie,

6.

Psychologie,

7.

Sozialwissenschaft,

8.

Beamtenrecht,

9.

darüber hinaus für den Allgemeinen Vollzugsdienst und der Werkdienst Schieß-, Pfeffersprayausbildung und waffenlose Selbstverteidigung,

10.

Erste Hilfe,

11.

Sport.


§ 19
Klausuren

(1) Klausuren werden unter Aufsicht angefertigt.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur die zur Bearbeitung der Klausur zur Verfügung gestellten Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften und auch Kommentare, verwenden, soweit die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule nichts anderes bestimmt. Über Erleichterungen für schwerbehinderte Anwärterinnen und Anwärter und ihnen Gleichgestellte ( § 13 Abs. 3 ) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule.

(3) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Klausur, hat sie oder er eine vergleichbare Klausur nachzuholen.

(4) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder ohne triftige Entschuldigung einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, ist ihre oder seine Klausur mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter schuldhaft eine Klausur versäumt.

§ 20
Ermittlung der Leistungsnachweise

(1) Bei der Ermittlung der Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern werden die Klausuren und die mündliche Leistung im Verhältnis 2 : 1 zugrunde gelegt.

(2) Die Leistungsbewertung soll unverzüglich nach Abschluss des Faches erfolgen und der Anwärterin oder dem Anwärter umgehend bekannt gegeben werden. Die Leistungsnachweise werden zur Ausbildungsakte genommen.

Abschnitt V
Laufbahnprüfung

§ 21
Allgemeines

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug geeignet sind.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll unmittelbar nach dem Abschlusslehrgang und nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.

§ 22
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der obersten Landesjustizbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug“. Die Berufung durch die oberste Landesjustizbehörde erfolgt für die Dauer von mindestens drei Jahren. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, sechs Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und 20 weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung müssen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.

§ 23
Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen, bei deren Zusammensetzung die Besonderheiten des jeweiligen Laufbahnzweiges zu berücksichtigen sind.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Von den weiteren Mitgliedern muss eines der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und eines des Laufbahnzweiges der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter angehören.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 24
Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn

1.

die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind,

2.

in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungsnachweise schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind,

3.

alle Leistungsnachweise der berufspraktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und

4.

nicht mehr als zwei Leistungsnachweise aus der berufspraktischen Ausbildung schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind.

(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Justizvollzugsschule schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, kann ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann zu diesem Zweck verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 11 Abs. 3 nicht überschritten wird. Die Entscheidung trifft die oberste Landesjustizbehörde, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.

(4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 25
Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Es sind fünf Prüfungsklausuren anzufertigen

1.

im Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes aus den folgenden Lehrgebieten:

a)

Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht, Beamtenrecht,

b)

Vollzugsrecht, Vollzugsverwaltungsrecht,

c)

praktischer Aufgabenbereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes,

d)

Kriminologie, Psychologie,

e)

Sozialpädagogik, Pädagogik;

2.

im Laufbahnzweig des Werkdienstes aus den folgenden Lehrgebieten:

a)

Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht, Beamtenrecht,

b)

Vollzugsrecht, Vollzugsverwaltungsrecht,

c)

praktischer Aufgabenbereich des Werkdienstes, Arbeitsverwaltung, berufliche Bildung der Gefangenen,

d)

Kriminologie, Psychologie,

e)

Sozialpädagogik, Pädagogik;

3.

im Laufbahnzweig des Verwaltungsdienstes im Justizvollzug aus den folgenden Lehrgebieten:

a)

Staats- und Verfassungsrecht,

b)

Beamten- und Tarifrecht,

c)

Vollzugsrecht, Strafvollstreckungsrecht,

d)

Arbeitsverwaltung, berufliche Bildung der Gefangenen,

e)

Haushalts- und Kassenwesen.

Für die Bearbeitung jeder Prüfungsklausur stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. An einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren zur Bearbeitung gestellt werden.

(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus. Sie oder er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Vorschläge ersuchen.

(3) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für die Anfertigung der Klausur in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften, zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(4) Über Erleichterungen für schwerbehinderte Prüflinge und ihnen gleich gestellte ( § 13 Abs. 3 ) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 26
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule bestimmt, wer bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren die Aufsicht führt. Der Aufsicht führenden Person sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den jeweiligen Umschlag erst unmittelbar vor Beginn der Prüfungsklausur in Gegenwart der Prüflinge.

(2) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.

(3) Die Aufsicht führende Person vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angaben durch ihr Namenszeichen. Sie hat bei einem Täuschungsversuch oder bei einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung unverzüglich das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterrichten.

(4) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen.

(5) Über den Verlauf der Prüfungsklausur hat die Aufsicht führende Person ein Protokoll zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 2 und 3 unter Benennung der zugeordneten Kennzahl ( § 27 Abs. 1 ) ausführlich darzustellen.

§ 27
Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter versieht die Prüfungsklausur anstelle ihres oder seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Klausur durch Ziehung ermittelt wird; die Klausur darf keinen sonstigen Hinweis auf ihre oder seine Person enthalten. Für jede Prüfungsklausur ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einem Protokoll festzuhalten ist. Das Protokoll über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule bis zur endgültigen Bewertung unter Verschluss zu halten. Ist diese oder dieser selbst Mitglied der Prüfungskommission, ist das Protokoll von ihrer oder seiner Vertretung unter Verschluss zu halten.

(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Prüfungsklausur bestimmten Zeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Klausur abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.

(3) Die Aufsicht führende Person übergibt die Klausuren und das nach § 26 Abs. 5 zu fertigende Protokoll der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule. Diese oder dieser übersendet das Protokoll an das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission und die Arbeiten jeweils an das Mitglied der Prüfungskommission, das von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 zur Erstkorrektorin oder zum Erstkorrektor bestimmt worden ist.

§ 28
Anonymität

Die Namen der Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfungsklausuren geschrieben haben, dürfen der Prüfungskommission erst nach Bewertung aller Prüfungsklausuren bekannt gegeben werden. Hat ein Mitglied der Prüfungskommission Kenntnis von einem Namen bei oder bereits vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 29
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Jede Prüfungsklausur ist von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor zu bewerten, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission bestimmt werden. Alle Prüfungsklausuren zu einer Aufgabe sind von denselben Mitgliedern zu bewerten. Als Erst- oder Zweitkorrektorin oder Erst- oder Zweitkorrektor kann im Einvernehmen mit der obersten Landesjustizbehörde von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein nicht zur Prüfungskommission gehörendes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden.

(2) Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Erstkorrektorin oder den Erstkorrektor und die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein von diesem zu benennendes anderes Mitglied. Sie oder er ist hierbei an die vorangegangenen Bewertungen nicht gebunden.

(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und die Art der Begründung, daneben auch die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(4) Wird eine Prüfungsklausur ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).

(5) Die bewerteten Prüfungsklausuren sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 30
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn

1.

alle Prüfungsklausuren im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und

2.

nicht mehr als eine Prüfungsklausur schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden ist.

(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Justizvollzugsschule schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 31
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Prüfung ( § 25 Abs. 1 ), aber auch darauf, ob die Grundzüge der sonstigen Fächer beherrscht werden. Dabei sollen bevorzugt die Fächer berücksichtigt werden,

1.

in denen sich die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und die schriftliche Prüfungsleistung wesentlich unterscheiden oder

2.

in denen Leistungsnachweise oder die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet worden sind.

(3) Die Prüfungsdauer soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens dreißig und höchstens fünfundvierzig Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden.

(4) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters in der mündlichen Prüfung sind von der Prüfungskommission mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl nach § 14 Abs. 1 und 2 zu bewerten.

§ 32
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung ermittelt die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Abschlussnote.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Abschlussnote sind

1.

die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung

mit 30 %,

2.

die Punktzahl des Ergebnisses der mündlichen Prüfung

mit 20 %,

3.

das aus der durchschnittlichen Punktzahl ermittelte Ergebnis der fachtheoretischen Ausbildung an der Justizvollzugsschule

mit 30 %,

4.

das aus der durchschnittlichen Punktzahl ermittelte Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung

mit 20 %.

(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis zugunsten der Anwärterin oder des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung zutreffender gekennzeichnet wird.

(4) Lautet die Abschlussnote mindestens „ausreichend“, ist die Laufbahnprüfung bestanden.

§ 33
Entscheidungen der Prüfungskommission, Protokoll

(1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem festgestellt wird

1.

Ort und Zeitpunkt der Prüfung,

2.

Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.

die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4.

die Bewertung der Prüfungsklausuren,

5.

die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren,

und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.

die Schlussentscheidung der Prüfungskommission,

7.

alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,

8.

die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission.

(3) Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 34
Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlussnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet.

(2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Prüfungsakte und zu der Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.

(3) Nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die bei der obersten Landesjustizbehörde geführt werden.

§ 35
Erkrankung, Versäumnisse

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, inwieweit die bereits abgelieferten Prüfungsklausuren als für die Prüfung gültig anzusehen sind. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für die nachzuholenden Prüfungsteile.

(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Frist nachgeholt werden.

§ 36
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

(1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung, kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung eine Herabstufung der betreffenden Prüfungsleistung bis maximal „ungenügend“ (0 Punkte) vornehmen oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, kann die oberste Landesjustizbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die oberste Landesjustizbehörde von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

§ 37
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorbereitungsdienst wird von der obersten Landesjustizbehörde, unter Beachtung des § 11 Abs. 3 , verlängert.

(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule fest.

(3) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Abschnitt VI
Besondere Formbestimmung

§ 38
Ausschluss der elektronischen Form

Für die Übermittlung von Klausuren, Befähigungsberichten sowie die Erteilung von Zeugnissen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Abschnitt VII
Schlussvorschriften

§ 39
Übergangsregelung

Beamtinnen oder Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

§ 40
Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Schleswig-Holstein vom 10. September 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 464) *) , geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 26. November 2012

Anke Spoorendonk
Ministerin
für Justiz, Kultur und Europa

Fußnoten

*)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-84