§ 25
Gruppengröße
(1) Die Gruppengröße beträgt für
- 1.
Regel-Krippengruppen zehn Kinder,
- 2.
Natur-Krippengruppen acht Kinder,
- 3.
kleine Krippengruppen fünf Kinder,
- 4.
altersgemischte Regelgruppen 20 rechnerische Kinder,
- 5.
altersgemischte Naturgruppen 16 rechnerische Kinder,
- 6.
kleine altersgemischte Gruppen 10 rechnerische Kinder,
- 7.
Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,
- 8.
integrative Kindergartengruppen 19 rechnerische Kinder,
- 9.
Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,
- 10.
mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,
- 11.
kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,
- 12.
Regel-Hortgruppen 20 Kinder,
- 13.
Natur-Hortgruppen 16 Kinder,
- 14.
mittlere Hortgruppen 15 Kinder und für
- 15.
kleine Hortgruppen zehn Kinder.
(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.
(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen sowie in Regel- und Natur-Hortgruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergarten- und Hortgruppen um ein Kind erhöhen. Die Gruppengröße altersgemischter Gruppen kann der Einrichtungsträger erhöhen, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Erhöhungen der Gruppengröße sind dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie sind unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 unterschritten würde.
(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.
(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.
Fußnoten
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