§ 28
Personalqualifikation
(1) Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung, die stellvertretende Leitungskraft und die erste Fachkraft in der Gruppe müssen
- 1.
Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,
- 2.
staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,
- 3.
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder
- 4.
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
sein.
(2) Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss sozialpädagogische Assistentin oder Assistent sein oder über eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen.
(3) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind.
(4) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 2 sowie die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 3 und 4 zu treffen.
Fußnoten
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