§ 3
Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
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das 16. Lebensjahr vollendet haben,
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seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
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nicht nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.
(3) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.
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