Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden
§§ 1 bis 8
mit Ausnahme des
§ 5 Abs. 1 Nr. 1
; aufgrund des
§ 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes
verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden
§ 5 Abs. 1 Nr. 1
und
§ 6 Abs. 2
sowie
§ 8 Abs. 2
:
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