§ 9
Kur- und Erholungsorte, Tourismusorte
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Sonn- und Feiertagsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Verkaufsstellen in
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Kur- und Erholungsorten im Sinne der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und
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einzeln zu benennenden Gemeinden und Gemeindeteilen, die von besonders starkem Urlaubstourismus geprägt sind,
abweichend von
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober geöffnet sein dürfen. Hiervon auszunehmen sind jeweils der Karfreitag und der erste Weihnachtstag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur dann erlaubt werden, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführt.
(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann die Erlaubnis zur Ladenöffnung an einzelnen Feiertagen zeitlich begrenzt werden. Die Ladenöffnung kann an Bedingungen geknüpft werden.
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