§ 23
Feuerwehr
Die für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 LBG von den Regelungen der §§ 10a, 19 Absatz 2 und § 21 abweichen, soweit die besonderen Verhältnisse der Fachrichtung dies erfordern.
Fußnoten
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